Pressemitteilung BGH-Entscheidung Drohnenfotografie

Zwischen der VG Bild-Kunst und der Funke Mediengruppe war streitig, ob Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, unter die Panoramafreiheit fallen oder ob eine Genehmigung der Urheber*innen erforderlich ist. In dem Fall ging es um Drohnenaufnahmen der Landmarken im Ruhrgebiet, die in einem „Haldenführer“ abgebildet wurden, ohne zuvor die Rechte für den Abdruck einzuholen.

Heute hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Panoramafreiheit kann nur in Anspruch nehmen, wer Aufnahmen aus einer Perspektive anfertigt, die der Wahrnehmung des Publikums im öffentlichen Raum entspricht. Drohnenaufnahmen sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt und ein gewerblicher Nutzer benötigt daher die Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin.


Hierzu erklärt Urban Pappi, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Bild-Kunst:

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Schrankenregelungen sind im Interesse der Urheber*innen eng auszulegen. Die Urheber*innen sollen an den Erlösen aus den Nutzungen ihrer Werke angemessen beteiligt werden. Nicht alles, was technisch machbar ist, ist auch urheberrechtlich erlaubt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ändert also nicht die bestehende Rechtslage, sondern bekräftigt die ständige Rechtsprechung, wonach es bei der Panoramafreiheit auf die Perspektive des Publikums im öffentlichen Raum ankommt.

Eine Neu-Auflage der Diskussion um die Panoramafreiheit ist nicht zu befürchten (Stichwort „Selfie-Verbot?“): Zum einen hat Deutschland bereits heute eine der am weitestgehenden Regelungen zur Panoramafreiheit in der Europäischen Union und zum anderen dürfen Privatpersonen ihre Fotos – egal aus welcher Perspektive – auf Social-Media-Plattformen hochladen, ohne fürchten zu müssen, wegen einer Verletzung von Urheberrechten in Anspruch genommen zu werden. Denn seit der Europäischen Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2019/790) haften die Social-Media-Plattformbetreiber den Künstler*innen für die von privaten User*innen hochgeladenen Inhalte.“

Für weitere Informationen steht Ihnen die Justiziarin der VG Bild-Kunst, Dr. Anke Schierholz, (schierholz@bildkunst.de) zur Verfügung.


Zur VG Bild-Kunst:

Die VG Bild-Kunst vertritt als einzige Bild-Verwertungsgesellschaft in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 70.000 Bildurheber*innen aus Deutschland und weiteren 260.000 Urheber*innen von Schwestergesellschaften auf der ganzen Welt. Mehr als 17.000 bildende Künstler*innen lassen sich von der VG Bild-Kunst bei der Verteidigung ihrer Reproduktionsrechte vertreten.