Allgemeines

Verwertungsgesellschaften sind Zusammenschlüsse von Urhebern (oder anderen Rechteinhabern wie z.B. Verlagen oder Filmproduzenten) zur gemeinsamen Ausübung von Rechten, die individuell nur schwierig oder gar nicht wahrgenommen werden können. Sie haben die Aufgabe, Lizenzen zu vergeben, die Vergütungen für ihre Berechtigten einzuziehen und an diese zu verteilen.

Auch wenn das Gesetz vorsieht, dass bestimmte urheberrechtliche Ansprüche nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können, sind sie doch keine Behörden, sondern von den Mitgliedern getragene Vereine. Verwertungsgesellschaften nehmen weder hoheitliche Aufgaben wahr, noch werden sie vom Staat betrieben.

Verwertungsgesellschaften nehmen diejenigen Rechte und Ansprüche wahr, die ein Urheber selber aus praktischen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen kann. Sie ermöglichen den Nutzern eine einfache Rechteklärung und den Berechtigten einen Weg, ihre Urheberrechte überhaupt zu verwerten.

Grundsätzlich lässt das Gesetz den Urheber entscheiden, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen er sein Werk anderen zur Nutzung überlässt. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen das Gesetz eine Nutzung erlaubt, ohne dass der Urheber Einspruch erheben kann. Diese sogenannten ‚Schranken des Urheberrechts‘ sind die Konsequenz aus der Sozialbindung des Eigentums. Zum Ausgleich räumt das Gesetz dem Urheber in der Regel einen Vergütungsanspruch ein, der in der Regel nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann.

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Verwertungsgesellschaften in Deutschland

Die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften ist in einem eigenen Gesetz über die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften (VGG) geregelt. 2014 wurde eine EU-Richtlinie über die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften verabschiedet, die für eine Angleichung der Rahmenbedingungen in allen Mitgliedsstaaten gesorgt hat.

Die Bündelung der Rechte all ihrer Mitglieder gibt den Verwertungsgesellschaften ein faktisches Monopol und damit ein starke Verhandlungsposition gegenüber marktstarken Verwertern.
Dieses faktische Monopol ist vom Gesetzgeber gewollt – um einen Missbrauch der Monopolstellung zu verhindern gibt das VGG den Verwertungsgesellschaften daher einige Verpflichtungen auf:

1. Doppelter Wahrnehmungszwang

Verwertungsgesellschaften müssen einerseits jedem Berechtigten den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages anbieten und dürfen niemanden ablehnen. Auf der anderen Seite müssen sie jedem Rechtenutzer, der dies wünscht, eine Lizenz zu angemessenen Konditionen anbieten. Eine Lizenzierung von Nutzungen können sie in der Regel nicht verweigern.

2. Pflicht zur Aufstellung angemessener Tarife (Preislisten)

Tarife müssen objektiv und diskriminierungsfrei sein. Die meisten Tarife der VG Bild-Kunst sind mit den Nutzern bzw. deren Verbänden ausgehandelt und als Tarife allgemeinverbindlich veröffentlicht. Nutzer, die die Angemessenheit der Tarife in Frage stellen, können die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt anrufen. Die Schiedsstelle überprüft die Tarife und orientiert sich dabei an vergleichbaren Sachverhalten und an der Vergangenheit ("Angemessen ist, was üblich ist.").

3. Pflicht zur Aufstellung von willkürfreien Verteilungsregeln

Verteilungspläne müssen feste Regeln für die Verteilung aufstellen und diskriminierungsfrei sein.
Wenn Nutzungen vollständig dokumentiert werden, kann präzise verteilt werden. Bei pauschalen Nutzungen dagegen werden Studien und/oder indirekte Parameter herangezogen, um die Berechtigten ermitteln zu können. Hier bewegt sich der Verteilungsplan in einem Spannungsfeld zwischen Kosten und Verteilungsgenauigkeit.

AGICOA

Die AGICOA wurde 1995 von der GWFF, Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH und der AGICOA Genf gegründet. Ziel ist es, die durch das Urhebergesetz zugewiesenen Vergütungsansprüche aus der kabelgebundenen oder kabellosen Weitersendung von Filmwerken für in- und ausländische Filmhersteller von den beteiligten Urhebern, sonstigen Berechtigten, Filmverwertern und -vertreibern treuhänderisch wahrzunehmen sowie die erzielten Einnahmen an die Berechtigten zu verteilen. www.AGICOA.de

Corint Media

Die Corint Media mit Sitz in Berlin nimmt hauptsächlich die Kabelweitersenderechte privater Hörfunk- und Fernsehsender wahr und zwar in Deutschland und im Ausland. Daneben ist sie seit 2013 auch für Presseverleger tätig und kümmert sich um das Leistungsschutzrecht. www.corint-media.de

GEMA

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 67.300 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. www.gema.de

GÜFA

Die GÜFA vertritt als Filmverwertungsgesellschaft in Deutschland die rechtlichen Interessen der ihr angeschlossenen Urheber und Filmproduzenten bzw. Rechteinhaber von Filmherstellerrechten und sonstigen Leistungsschutzberechtigten, die sich überwiegend mit der Herstellung von erotischen und pornografischen Filmen beschäftigen. Die GÜFA ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert. www.guefa.de

GVL

Wer etwas Künstlerisches leistet oder hierfür die wirtschaftliche Grundlage schafft, muss Geld für die Nutzung seiner Leistungen erhalten. Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) erfasst diese Nutzung. Die treuhänderisch eingenommenen Gelder leitet die GVL jährlich direkt als Vergütung an ihre Berechtigten weiter. Gesellschafter der GVL sind die Deutsche Orchestervereinigung e.V. (DOV), der Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI) sowie der Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS).
www.gvl.de

GWFF

Die GWFF, Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH, ist eine nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom Deutschen Patent- und Markenamt zugelassene Verwertungsgesellschaft. Sie wurde 1982 von Film- und Fernsehproduzenten mit dem Ziel gegründet, die ihnen und Filmurhebern durch das Urhebergesetz zugewiesenen Vergütungsansprüche bei Vervielfältigungen und Zweitnutzungen zu verwalten und geltend zu machen. www.gwff.de

GWVR

Die neu gegründete Gesellschaft für die Wahrnehmung von Veranstalterrechten nimmt vor allem das Recht nach § 81 UrhG wahr. Es geht darum, eine Beteiligung der Veranstalter an den Erlösen sicher zu stellen, die mit Konzertmitschnitten generiert werden. Lizenznehmer sind zum Beispiel Fernsehsender und Online-Plattformen. www.gwvr.de

TWF

Die TWF nimmt die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Produzenten von Werbespots gemäß § 94 Urheberrechtsgesetz aus §§ 54 und 20 b Urheberrechtsgesetz wahr. Sie wurde im Jahr 2008 vom Deutschen Patent- und Markenamt zugelassen und ist seit 2011 Gesellschafterin der ZPÜ und Mitglied der Münchner Gruppe. www.twf-gmbh.de 

VFF

Die VFF ist die Verwertungsgesellschaft für den Bereich der Eigen- und Auftragsproduktionen. Wahrnehmungsberechtigte sind über 1.900 deutsche Auftragsproduzenten sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF, die Werbetöchter der ARD sowie zahlreiche private Fernsehveranstalter wie RTL, RTL II, VOX, DAS VIERTE, Tele 5, Sport1. www.vff.org

VGF

Die VGF wurde 1981 von Filmproduzenten und Filmverleihern gegründet. Ziel ist es, die zugewiesenen Vergütungsansprüche und kollektiv wahrzunehmenden Rechte für die Filmurheber geltend zu machen. Die VGF ist vor allem für Filmhersteller und Regisseure tätig. Sie nimmt aber auch die Rechte derjenigen wahr, die ihre Rechte vom Hersteller eines Films ableiten (Filmverleiher, Filmlizenzhändler, Weltvertriebsunternehmen u.a.) Unter Filmherstellern sind selbstverständlich auch die Co-Produzenten eines Films zu verstehen. www.vgf.de

VG Musikedition

Die VG Musikedition ist eine musikalische Verwertungsgesellschaft. Ihre Mitglieder sind Musikverlage, Komponisten, Textdichter und musikwissenschaftliche Herausgeber. Für diese nimmt sie zahlreiche Urheberrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche wahr. Zu den wichtigsten Aufgaben der VG Musikedition zählt die Vergabe von Lizenzen zum Kopieren von Noten (und Liedtexten) gegenüber Schulen, Kirchen, Musikschulen, Kindertageseinrichtungen, Volkshochschulen und weiteren nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung. Dazu kommt die Wahrnehmung der Rechte nach § 46 UrhG sowie die Lizenzierung der Nutzungsrechte, die sich aus den Leistungsschutzrechten ergeben. www.vg-musikedition.de

VG Wort

Die Verwertungsgesellschaft Wort wurde im Februar 1958 gegründet. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, in dem sich Autoren und Verlage zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Derzeit verwaltet die VG Wort treuhänderisch urheberrechtliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für mehr als 682.000 Autoren und Verlage in Deutschland. Wie alle Verwertungsgesellschaften steht die VG Wort unter der Staatsaufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes. www.vgwort.de

Nationale Zusammenarbeit

Die VG Bild-Kunst kooperiert mit verschiedenen deutschen Verwertungsgesellschaften über Repräsentationsvereinbarungen gemäß § 44 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) zur gemeinsamen Geltendmachung ihrer Rechte und Ansprüche:

GEMA

  • Repräsentationsvereinbarungen mit GEMA (Federführung), AGICOA, GÜFA, GVL, VG WORT, TWF, VFF und VGF zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei der (Kabel-) Weitersendung gem. § 20b Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • Repräsentationsvereinbarung mit GEMA (Federführung), GÜFA, GVL, VG WORT und VGF zur Geltendmachung des Anspruchs bei der Video-Vermietung nach § 27 Abs. 1 UrhG im Rahmen der Zentralstelle für Videovermietung (ZVV)

GÜFA

  • Repräsentationsvereinbarung zur Aufteilung des Bildanteils der Privatkopievergütung (sog. Film stills)

GWFF

  • Repräsentationsvereinbarung zur Aufteilung des Bildanteils der Privatkopievergütung (sog. Film stills)

TWF

  • Repräsentationsvereinbarung zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei der (Kabel-) Weitersendung gem. § 20b UrhG und der Privatkopie gem. § 54 UrhG durch die TWF

VG Wort

  • Repräsentationsvereinbarung zur Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen für das stehende Bild und den stehenden Text durch die VG Wort, insbesondere bei der Gerätevergütung und der Betreiberabgabe nach §§ 54, 54c UrhG
  • Repräsentationsvereinbarung zur Geltendmachung von Rechten bei der Vermietung in Lesezirkeln nach § 27 Abs. 1 UrhG für das stehende Bild und den stehenden Text durch die VG Bild-Kunst
     

Daneben hat die VG Bild-Kunst bestimmte Rechte und Ansprüche in abhängige Verwertungseinrichtungen nach § 3 VGG eingebracht:

ZBT (Zentralstelle Bibliothekstantieme)

  • Verleihen durch Bibliotheken, Nutzungen von Schulen auf digitalen Lernplattformen und nicht kommerzielles Text- und Data Minig nach § 27, 60a, 60d, 60h UrhG. Gesellschafter sind neben der VG Bild-Kunst die VG Wort (Federführung), GVL, GWFF, VFF, VGF und VG Musikedition. https://www.zentralstelle-bibliothekstantieme.de/

 

ZFS (Zentralstelle Fotokopieren an Schulen)

ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte)

  • Ansprüche auf Vergütung, Auskunft und Meldung für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 und §§ 60a bis 60f UrhG. Gesellschafter sind neben der VG Bild-Kunst die VG WORT, GEMA, GÜFA, GVL, GWFF, TWF, VFF und VGF. https://www.zpue.de/

ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen)

  • Rechte und Ansprüche bei der (Kabel-)Weitersendung und Wiedergabe von Fernsehsendungen in bestimmten Einrichtungen nach §§ 20b, 22 UrhG. Gesellschafter sind neben der VG Bild-Kunst (Federführung) die AGICOA, GÜFA, GWFF, VFF und VGF. https://zentralstelle-wiedergabe-fernsehsendungen.de/

Internationale Zusammenarbeit

Verwertungsgesellschaften schließen mit ihren Berechtigten standardisierte Wahrnehmungsverträge ab (Gleichbehandlungsgrundsatz), in denen letztere bestimmte Rechte und Ansprüche auf ihre Gesellschaft übertragen. International sind Verwertungsgesellschaften durch ein dichtes Netzwerk von Verträgen mit ihren ausländischen Partnerorganisationen verbunden. So wird sichergestellt, dass die Nutzer aus einer Hand das relevante Repertoire erwerben können.

Die UrheberInnen können frei wählen, welche  Rechte sie für welche Länder welchen Verwertungsgesellschaften übertragen möchten. Überlicherweise übertragen sie aber die Rechte für weltweite Nutzung ihrer nationalen Verwertungsgesellschaft, denn durch das internationale Netzwerk ist sichergestellt, dass ihre Rechte weltweit wirksam geschützt sind.

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