Nochmal: Reform des Urheberrechts im Bereich Bildung und Wissenschaft

„Urheberrechts-Wissenschaftsgesetz“ – hinter diesem sperrigen Namen verbirgt sich die geplante Neuregelung der Schrankenregelungen zugunsten von Unterricht und Wissenschaft. Ziel des Gesetzes ist es, die im UrhG verstreuten Schrankenreglungen verständlicher als bislang zu formulieren und in einem neu einzufügenden Unterabschnitt des UrhG nach berechtigten Institutionen zu „sortieren“.

Wir hatten bereits im Januar-<link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article reform-des-urheberrechts-im-bereich-bildung-und-wissenschaft.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Newsletter über den vom Justizministerium erstellten Referentenentwurf berichtet, der nun – fast unverändert – zu einem Regierungsentwurf geworden ist. Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Nach einer ersten Lesung im Parlament am 18. Mai wurde der Regierungsentwurf in die Ausschüsse (Recht und Verbraucherschutz, Kultur und Medien, Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung sowie Digitale Agenda) verwiesen. Der Rechtsausschuss hat seine Anhörung bereits am 29. Mai durchgeführt, mit weiteren Anhörungsterminen ist wegen des ambitionierten Zeitplanes nicht zu rechnen.

Mitte Mai hatte bereits der Bundesrat Stellung genommen und sich gegen eine Vergütung der Rechteinhaber ausgesprochen, weil man –nicht ganz unbegründet – davon ausgeht, dass angesichts der geplanten Erweiterung der zulässigen Nutzungen die Zahlungen zur Abgeltung der Urheberrechte steigen werden. Diese Forderung wurde jedoch vom Bundestag zurückgewiesen, der sich erfreulich klar zu einer Vergütung der Rechteinhaber bekannte.

Inhaltlich hat sich gegenüber dem Referentenentwurf wenig geändert. Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, dass unter den neuen Schrankenreglungen bis zu 25% eines Werkes genutzt werden dürfen – dies hatte breiten Protest ausgelöst, weil die Verwertungsgesellschaften in ihren Gesamtverträgen mit den Nutzern zwischen 10% und 15% erlauben und der BGH 12% als angemessen ansieht. Der Regierungsentwurf sieht nun vor, dass bis zu 15% eines Werkes genutzt werden dürfen. Diese Diskussion betrifft allerdings kaum die Nutzung von stehendem (Einzel-) Bild, da einzelne Bilder immer als sogen. „kleine“ Werke vollständig genutzt werden dürfen.

Unklar ist derzeit noch, ob die Verlage mit ihrer Forderung Gehör finden, dass angemessene Lizenzangebote Vorrang vor einer gesetzlichen Schrankenregelung haben sollen. Gerade für Wissenschaftsverlage hat diese Frage eine besondere Bedeutung.

Sollte das Gesetz tatsächlich vor der Sommerpause verabschiedet werden, dürfen die Urheberinnen und Urheber auf eine Zunahme der gesetzlichen Vergütungsansprüche hoffen; VG Bild-Kunst und VG Wort werden schnell die Verhandlungen mit den Verbänden der begünstigten Nutzer aufnehmen mit dem Ziel, für die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten zusätzliche Vergütungen zu vereinbaren.