Neuerungen am Verteilungsplan BG I -Kunst

Die Mitgliederversammlung der VG Bild-Kunst hat am 29.07.2017 die von den Berufsgruppenversammlungen im Mai 2017 vorbereiteten und empfohlenen Änderungen am Verteilungsplan beschlossen.

Aufgrund der sehr umfangreichen Diskussion über den neuen Verteilungsplan für die Berufsgruppe I im Vorfeld der Versammlung möchten wir nun die Gelegenheit nutzen, Ihnen die Änderungen zu erläutern. Es ist in den vergangenen Wochen viel darüber spekuliert worden, dass sich die Ausschüttungen der einzelnen Künstler in Folge dieser Verteilungsplanänderungen spürbar verändern werden. Hierzu ist von Seiten der Bild-Kunst folgendes zu sagen:

Wie sich Ihre individuellen Ausschüttungen verändern, hängt von vielen Faktoren ab – unter anderem von der Höhe der Einnahmen für das betroffene Vergütungsjahr, dem Meldeverhalten der Mitglieder und damit der Summe der Meldungen insgesamt, aber auch der Nutzung und den Verkäufen Ihrer Werke. Für Veränderungen ist also zunächst nicht zwangsläufig der Verteilungsplan selbst verantwortlich.

Wir möchten jedoch die Gelegenheit nutzen und Ihnen genauer erläutern in welchen Bereichen sich der Verteilungsplan verändert - und in welchen nicht.

Die Einnahmen aus den Weiterverkäufen (Folgerecht) und der Nutzung Ihrer Werke (Reproduktions- und Senderecht) erhalten Sie weiterhin individuell ausgezahlt. Die Lizenzierung von Erstrechten, also Veröffentlichungen in z.B. Büchern, Zeitschriften oder im Internet gegen Abrechnung von Reproduktionsgebühren läuft auch weiterhin nach dem altbekannten Verfahren. Auch die Ermittlung der Folgerechtserträge erfolgt ohne eine Meldung Ihrerseits. Hier verändert sich die Systematik der Verteilung also nicht, es handelt sich um individualisierte Einnahmen.

Die angesprochenen Verteilungsplanänderungen betreffen in Ihrer Berufsgruppe insbesondere die Privatkopievergütung, also einen sog. gesetzlichen Vergütungsanspruch. Hier werden die Zweitverwertungsrechte vergütet.

Die Privatkopievergütung ist die Vergütung für private Kopien, die nach dem Urheberrecht von dem grundsätzlichen Lizenzierungserfordernis befreit sind (siehe § 54 UrhG). Dafür, dass Ihre Werke aus rechtmäßigen analogen oder digitalen Kopierquellen (Bücher, Zeitschriften, Webseiten) für den privaten Gebrauch kopiert werden dürfen, erhalten Sie auf diesem Weg eine Beteiligung an den pauschalen Vergütungen, beispielsweise von der Geräteindustrie. Dies ersetzt die Vergütung, die ein einzelner privater Nutzer ansonsten bezahlen müsste. Weiterhin regulär vergütete werden alle  Nutzungen, die nicht unter die Privatkopie fallen.

Um an der Privatkopie beteiligt zu werden, ist also zunächst einmal erforderlich, dass Ihre Werke in in einer Form bzw.in Medien veröffentlicht werden, die tatsächlich in relevantem Umfang als Vorlagen für private Kopien genutzt werden. Diese Erstnutzung Ihrer Werke wird – da Sie uns die Rechte zur Wahrnehmung übertragen haben - über unsere Abteilung für Reproduktionsrechte lizenziert. Das bedeutet konkret, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle beispielsweise für den Abdruck eines Ihrer Werke in einem Buch dem anfragenden Verlag erst eine Genehmigung erteilen und anschließend die Verwendung abrechnen. Die so erzielte Vergütung erhalten Sie über die Ausschüttungen der Reproduktionsrechte, dieser Bereich bleibt unverändert und läuft für Sie ohne weiteres Zutun weiter (siehe oben). Für die Beteiligung an den Privatkopieerlösen werden die Daten der Erstrechte-Lizenzierung automatisch beigezogen. Hierfür war eine Meldung bisher nicht erforderlich und ist es auch zukünftig nicht.

Eine Beteiligung an der Privatkopievergütung erfolgt für uns bekannte Veröffentlichungen bzw. Nutzungen automatisch durch die Übernahme der uns ja schon bekannten Informationen, je nachdem um welche Art der Veröffentlichung es sich handelt.

Zusätzlich mussten Sie bisher diejenigen Nutzungen einzeln melden, die gerade nicht von der VG Bild-Kunst lizenziert wurden und die dennoch im Rahmen der Privatkopie berücksichtigt werden sollten. Dies war zum Beispiel der Fall, wenn die Verwendung unter die sog. aktuelle Berichterstattung fiel (also gedruckte oder digitale Presseberichte) oder Sie eine konkrete Verwendung von Reproduktionsgebühren freistellen wollten. Auch die Ausstellungskataloge von Museen sind in gewissem Umfang per Gesetz vergütungsfrei und mussten daher von Ihnen extra gemeldet werden.  

Hier sollen die erwähnten Änderungen greifen und Ihnen die unterschiedlichen Meldungen durch eine Konzentration vereinfachen.

Auf der Basis von empirisch erhobenen Daten werden die Einnahmen im Bereich der Privatkopie zunächst auf die Verteilungsschemata Privatkopie analoge Quellen und Privatkopie digitale Quellen aufgeteilt. Wir haben bei den Studien abgefragt, ob die Nutzer analoge oder digitale Kopiervorlagen nutzen.

Der Teil für analoge Kopierquellen wird im Wesentlichen unter Verwendung der Informationen über lizensierte Erstrechtelizenzen verteilt. Hier bekommen Sie Ihren Anteil also gemessen an den Lizenzierungen Ihrer Werke für Bücher und Zeitungen/Zeitschriften. Ein Teil wird vor dieser Verteilung abgespalten und der sog. Kopiervergütung Kunstausstellungen zugewiesen. Er soll die Printpublikationen von Ausstellungskatalogen und der aktuellen Berichterstattung z.B. in Zeitungen/Zeitschriften abdecken. Hierfür müssen Sie künftig keine Meldungen der einzelnen Abbildungen (z.B. in der Presse) mehr machen. Diesen Teil der Kopiervergütung erläutern wir Ihnen weiter unten.

Der Teil der digitalen Kopierquellen wird in 4 Ausschüttungssparten aufgeteilt, die Sie § 44 [2] des Verteilungsplans entnehmen können. Die jeweiligen prozentualen Anteile der Sparten an den hier liegenden Erlösen ergeben sich aus empirischen Studien.

In den Sparten B-D erfolgt die Verteilung proportional zum Aufkommen aus der Erstrechtelizenzierung – wie dies auch bei den analogen Kopierquellen der Fall ist. In diesen Bereichen liegen der Bild-Kunst die Informationen über die für Ihre Werke erteilten Lizenzen für digitale Nutzungen vor, sodass Sie keine weitere Meldung vornehmen müssen.

Der Teil, der auf Kopien von den Websites von Künstlern und Museen bzw. anderen Ausstellungsinstituten entfällt, sowie auf Online-Presse bzw. aktuelle Berichterstattung im Internet (Sparte A), wird wiederum der Kopiervergütung Kunstausstellungen zugewiesen. Wie hoch dieser Anteil sein wird wird durch die entsprechenden Studien ermittelt. Die Studien fragen ab, aus welchen der genannten Sparten die Nutzer wie viel tatsächlich kopieren.

Die neue Kopiervergütung Kunstausstellung dient also der einfacheren und genaueren Verteilung der Privatkopievergütung, und zwar sowohl für die Erlöse für das Kopieren analoger Vorlagen als auch für die Erlöse für das Kopieren digitaler Vorlagen. Sie soll im Ganzen die Vergütung der aktuellen Berichterstattung (analog und digital), die Ausstellungspublikationen (z.B. Ausstellungskataloge) aber auch die Verwendung auf künstlereigenen Websites oder den Websites von Museen und Ausstellungsinstitutionen umfassen. Sie deckt mithin vor allem diejenigen Veröffentlichungen ab, die auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung vergütungsfrei erfolgen dürfen und für die uns keine Daten für eine automatische Berücksichtigung vorliegen.

Die Beteiligung an diesem Teil der Privatkopieerlöse soll den Urhebern über die Meldung von Ausstellungen ermöglicht werden. Dahinter steckt die Überlegung, dass diesen genannten  Veröffentlichungen sowie die von diesen Veröffentlichungen gefertigten privaten Kopien gemein ist, dass sie in aller Regel im Zusammenhang mit einer Ausstellung erfolgen. Daher kann die Meldung für all diese Verwendungen über die zentrale Angabe über eine Ausstellung stattfinden. Die in diesem Zusammenhang abgefragten Informationen bieten eine ausreichende Grundlage für eine relative Verteilung an alle Meldenden.

Die Details zu den Regelungen können Sie den Unterlagen entnehmen, die Sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung erhalten haben.

Abschließend möchten wir zusammenfassend noch einmal darauf hinweisen, dass die Verteilung auf der Basis von Ausstellungen (Kopiervergütung Kunstausstellungen) nur einen Teil der Privatkopiegelder betrifft, nämlich nur diejenigen Kopien die vor allem aus Veröffentlichungen erfolgen, die im Ausstellungszusammenhang lizenzfrei stattgefunden haben.

Wenn Sie in einem Jahr weniger Ausstellungen ausrichten als in einem anderen, wird Ihr Anteil an den Tantiemen wahrscheinlich schwanken. Das ist aber keine Auswirkung des neuen Verteilungsplans, sondern wäre auch mit dem alten Verteilungssystem der Fall. Denn nach der alten Systematik wäre eine entsprechende Meldung von Artikeln und Katalogen Voraussetzung für eine Beteiligung an diesem Teil der Vergütungen gewesen. Hier mussten Sie die Artikel und Kataloge oder Websites also einzeln auffinden und melden. Ohne eine solche Meldung der Nutzungen Ihrer Werke gab es auch im alten System keine Beteiligung an der Privatkopievergütung.

Von diesen Veröffentlichungsformen (aktuelle Berichterstattung, Künstler- und Ausstellungswebsites, Ausstellungskataloge etc.) abgesehen, bleibt Ihnen eine Beteiligung für die erfolgte und lizenzierte Verwendung in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Websites erhalten. Sie erfolgt lediglich ohne dass Sie etwas melden müssen. Wir nutzen hierzu die bereits vorhandenen Publikationsdaten aus unserer Abteilung für Reproduktionsrechte.

Die Höhe der Ausschüttungen der Bild-Kunst wird immer an Ihr Schaffen und die Verwendungen Ihrer Werke gekoppelt sein.

Die ursprüngliche Meldung von Websites mussten wir allerdings verändern, das sie sich als zunehmend ungenau und darüber hinaus auch als betrugsanfällig erwiesen hat. Zudem ist die Menge der jährlich gemeldeten Websites natürlich stetig gewachsen. Die Menge an Daten war nicht mehr zuverlässig zu überprüfen. Als Treuhänderin ist die Bild-Kunst verpflichtet, ein System zur Verfügung zu stellen, das gleichermaßen praktikabel wie überprüfbar ist. Wir müssen dafür Sorge tragen, dass keine unberechtigten oder sogar betrügerischen Meldungen bedient werden, nur weil die Meldung nicht mehr auf ihre Richtigkeit hin verifiziert werden kann.