Verteilungsplanreform 2016 – Teil 3

Bedingt durch neue gesetzliche Vorschriften wird die Bild-Kunst am 15. Dezember 2016 eine außerordentliche Mitgliederversammlung in Frankfurt/Main einberufen, auf der die Regelungen des Verteilungsplans erneuert werden. Wir berichten an dieser Stelle in monatlicher Folge über die Details der Neuerungen und haben mit den zwingenden gesetzlichen Vorgaben angefangen. In diesem Artikel beleuchten wir das zentrale Prinzip, dem Verwertungsgesellschaften in ihren Verteilungsplänen folgen müssen, nämlich das Leistungsprinzip.

Die Artikelreihe wurde mit dem <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article verteilungsplanreform-2016.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>Februar-Newsletter eröffnet, in dem die neuen Ausschüttungstermine vorgestellt wurden. Im <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article verteilungsplanreform-2016-teil-2.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>März haben wir dann einen Blick auf die Neuregelung der Abzüge geworfen, also der Verwaltungskostenabzüge und der Abzüge für das Kultur- und das Sozialwerk. Heute werfen wir einen Blick auf das Leistungsprinzip und seine Auswirkungen auf einige Querschnittselemente des Verteilungsplans.

Das Leistungsprinzip konkretisiert das in § 27 VGG niedergelegte und übergeordnete Gleichbehandlungsgebot als wichtigster Maßstab eines jeden Verteilungsplans und besagt kurz und knapp, dass jeder Berechtigte Ausschüttungen in der Höhe erhalten soll, die dem Wert der Rechte entsprechen, die er oder sie in die Gesellschaft eingebracht hat. Der Wert der Rechte wiederum kann für jedes Kalenderjahr unterschiedlich ausfallen, je nachdem wie intensiv sie genutzt worden sind. Natürlich kann jede Verwertungsgesellschaft durch Mitgliederentscheid gewisse Wertungsfaktoren bestimmen, die bei gleichartiger Nutzungsintensität verschiedenen Werken oder Werkkategorien unterschiedliche Wertigkeiten zuordnen. Ein willkürliches Vorgehen ist dabei aber auszuschließen.

Betrachten wir zunächst den Umgang mit Zinserträgen. Diese fallen in der derzeitigen Niedrigzinsphase zwar äußerst gering aus – Verwertungsgesellschaften haben sogar mit Negativzinsen zu kämpfen –, aber das muss bei mittelfristiger Betrachtung ja nicht so bleiben. § 23 Satz 2 VGG stellt Zinseinnahmen den Einnahmen aus den Rechten gleich. Damit können sie gemäß § 26 VGG auch zur Deckung der Verwaltungskosten oder zu kulturellen oder sozialen Zwecken eingesetzt werden. Weil Zinseinnahmen den zugrundeliegenden Einnahmen gleichgestellt sind, gilt allerdings auch für sie das Leistungsprinzip. Grundsätzlich sieht die Bild-Kunst deshalb ihr bisheriges Prozedere bestätigt, die Zinsen proportional zu den Einnahmen auszuschütten, die sie erwirtschaftet haben.

Das in § 27 VGG niedergelegte Gleichbehandlungsgebot bei der Verteilung wird jedoch nicht nur durch das Leistungsprinzip konkretisiert, sondern auch durch das wirtschaftliche Gebot der Verhältnismäßigkeit: Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands muss die Einzelfallgerechtigkeit in gewissen Fällen Schätzungen, Pauschalierungen und sonstigen Vereinfachungen weichen. Individuelle Verteilungsgerechtigkeit nach dem Leistungsprinzip und niedrige Verwaltungskosten stehen in einem dauernden Spannungsverhältnis.

Bei der Zuordnung von Zinserträgen auf die zugrunde liegenden Erträge tritt in der Praxis ein Problem auf, wenn die zugrunde liegenden Erträge nicht alle zum selben Zeitpunkt, sondern gestückelt verteilt werden. Denn dann müsste für jede individuelle Ausschüttung eine gesonderte Zinsrechnung angestellt werden. Der hierfür erforderliche Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum Mehr an Verteilungsgerechtigkeit. Bei der Bild-Kunst kann dieses Problem vor allem im Filmbereich auftreten, denn dort wird sie künftig drei Jahre nach Ende des Jahres des Geldeingangs nach den Berechtigten suchen müssen und Gelder immer dann ausschütten, wenn sie fündig geworden ist. Zwecks Vereinfachung der Verwaltung soll hier vorgesehen werden, die Zinsen für ein Jahr stets als Ganzes zu verteilen.

Die Abwägung zwischen Leistungsprinzip und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit  macht es notwendig, dass die Bild-Kunst ihre bestehenden Verteilungsregeln für Höchst- und Mindestgrenzen in der Ausschüttung überprüft.

Beispielsweise sehen die Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans derzeit vor, dass Auszahlungsbeträge von unter EUR 1,- einbehalten werden. Es wird derzeit geprüft, wie hoch der tatsächliche Verwaltungsaufwand für die Auszahlung von Kleinstbeträgen ist. Auf der Grundlage dieser Analyse wird zu überlegen sein, ob die Mindestgrenze beibehalten oder angehoben werden sollte. Außerdem soll der Verteilungsplan in Zukunft eine klare Regel enthalten, was mit dem einbehaltenen Geld geschehen soll. Naheliegend wäre es, die übrigen Ausschüttungsbeträge proportional zu erhöhen.

Bei der Hauptausschüttung im Bildbereich, die insbesondere die Kopiervergütung, die Bibliothekstantieme und die Kabelweitersenderechte Kunst betrifft, wird derzeit zusätzlich mit Ober- und Untergrenzen der Ausschüttung gearbeitet. Überprüft werden muss insbesondere die Kappungsgrenze vor dem Hintergrund des Leistungsprinzips. Sie wird dahingehend begründet, dass die Verteilungsgerechtigkeit nach dem bestehenden System in den Randbereichen abnimmt. Es wird zu prüfen sein, ob diesem Befund nicht besser durch eine Anpassung der Verteilungspläne selber abzuhelfen ist, ohne auf eine Kappungsgrenze zurückzugreifen.