BGH-Urteil zum Framing

Im Musterprozess der Bild-Kunst gegen die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) hat der Bundesge-richtshof entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung von Werken aus ihrem Repertoire davon abhängig machen kann, dass der oder die Nutzer*in technische Schutzmaßnahmen gegen Framing ergreift.

Beim Framing werden Bilder auf fremden Webseiten in die eigene Webseite eingebunden, ohne dass man hierfür erneut eine Lizenz erwerben muss. Die Person, die diese Technik anwendet, schlüpft sozusagen unter die Lizenz der Person, die das Werk für die Internetnutzung zuerst lizenziert hat.

Nach alter deutscher Rechtsprechung war dies nur möglich, wenn der oder die Einbindende den eingebetteten Inhalt eindeutig als solchen kenntlich machte. Ein Framen ohne Hinweis hingegen machte den Abschluss einer neuen Lizenz erforderlich. Der Europäische Gerichtshof hatte diese differenzierende Betrachtungsweise gekippt und rein auf technische Aspekte abgestellt: der einzige Schutz gegen Framing ist nun der Einbau von technischen Schutzmaßnahmen. Diese stellen quasi einen Warnhinweis für Internetnutzer*innen dar: „Achtung: dieser Inhalt darf nicht auf fremde Webseiten eingebettet werden!“

Die Technik des Framing schadet den Urheber*innen besonders in den Fällen, in denen es um schnelllebige Inhalte geht – beispielsweise Fotos aus der Sportberichterstattung – oder in denen Bildwerke auf Webseiten von Museen und Archiven quasi „für die Ewigkeit“ gezeigt werden. Das ist grundsätzlich erwünscht, sollen diese Institutionen doch das Kulturerbe im Internet sichtbar machen, hat jedoch den Nachteil, dass sich die so gezeigten Exponate besonders leicht framen lassen. Denn sie sind dauerhaft auf ein und derselben Webseite abrufbar.

Die Bild-Kunst unterliegt als Verwertungsgesellschaft dem so genannten Wahrnehmungszwang. Dieser zwingt sie, jedem und jeder zu angemessenen Konditionen die Rechte des eigenen Repertoires einzuräumen. Wenn sie nun Bildwerke an Museen und Archive für die Einstellung auf deren Webseiten lizenziert, kommt es zu dem paradoxen Ergebnis, dass sie damit ihren Urheber*innen schadet. Denn die betreffenden Werke werden durch die leichte Möglichkeit des Framens wertlos. Ein oder eine Dritte*r muss, wenn er sie verwenden will, hierfür keine Lizenz erwerben, sondern bindet einfach das auf der Webseite der Kulturorganisation gezeigte Werk auf der eigenen Seite ein.

Um dies zu verhindern, verlangt die Bild-Kunst von der ursprünglich lizenzierten Kulturorganisation neben der Vergütung auch technische Schutzmaßnahmen gegen das Framen. Im vorliegenden Rechtsstreit soll geklärt werden, ob ein solches Verlangen vor dem Hintergrund des Wahrnehmungszwangs möglich ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (I ZR 113/18) nun im Sinne der Bild-Kunst entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Der Rechtsstreit als solcher ist jedoch noch nicht entschieden, das Verfahren wurde zunächst an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Ein anderer als ein positiver Ausgang würde allerdings sehr überraschen.