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Kunstwerke, die ausschließlich im Internet digital – also rein virtuell – bestehen, gehören in die Rubrik „Netzkunst“. Diese Kunstwerke sind nicht physisch verkörpert. Da diese Werke nicht im klassischen Sinne ausgestellt werden, benötigen wir hier zwingend einen Nachweis für die öffentliche Bewerbung, den Sie Ihrer Meldung beifügen müssen. Melden Sie über unser Online-Meldeportal und übersenden uns dann den Nachweis bitte per Post oder E-Mail.
Es geht darum, dass die Öffentlichkeit von Ihrer Netzkunst über eine Berichterstattung erfährt, die dann wiederum Anlass für Privatkopien bietet. Nicht die Netzkunst selbst muss privat kopiert werden können (wobei das auch nicht schadet), sondern die Abbildungen in der Berichterstattung. Insofern nützt es nichts, wenn Sie Netzkunst schaffen und keiner davon erfährt.
Immer wenn es um verkörperte Werke geht, die im Internet gezeigt werden, zum Beispiel auf Ihrer Künstlerwebsite oder in Form von virtuellen Ausstellungen, können Sie eine Einzelbildmeldung (Kategorie „Webseiten“) einreichen, nicht jedoch eine Meldung „Werkpräsentation“. Das „Präsentieren“ von Werken im Internet stellt somit keine Werkpräsentation im Sinne des Verteilungsplans dar.