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Mitglieder der Berufsgruppen I und II können Abbildungen ihrer Werke in Büchern melden und erhalten dann Ausschüttungen in der Verteilungssparte „Buch Urheber“.
Von einer Meldung ausgeschlossen sind sogenannte „Eigen- oder Selbstillustrator*innen“ von wissenschaftlichen Werken sowie Sach- und Fachbüchern. Dies sind Textautor*innen, die ihre Sprachwerke mit eigenen Abbildungen versehen. Für diese Gruppe von Urheber*innen nimmt die VG Wort nicht nur die Text-, sondern auch die Bildrechte wahr. Die VG Bild-Kunst erhält keine Vergütungen für diese Sachverhalte und kann deshalb auch nicht ausschütten.
Eigenillustrator*innen von belletristischen Werken, Kinder- und Jugendbüchern, Schulbüchern, Museums- und Ausstellungskatalogen sind von dieser Regel ausgenommen. Für diese Bücher melden auch Eigenillustrator*innen ihre Bildwerke bei der VG Bild-Kunst.
Außerdem gilt diese Regel nie für Werke der bildenden Kunst und die Fotografien von Werken der bildenden Kunst. Für diese Werke nimmt ausschließlich die VG Bild-Kunst Rechte wahr, so dass auch alle Werke, gleichgültig in welchem Zusammenhang, gemeldet werden können.