Das Urteil hat grundlegende Bedeutung, ist es doch das erste seiner Art in der EU, das sich mit Fragen des Text- und Data-Minings zu KI-Trainingszwecken auseinandersetzt. Da der Sachverhalt klar und eindeutig ist, kann sich das Hanseatische Oberlandesgericht – und später wahrscheinlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) – mit den reinen Rechtsfragen befassen.
Das Urteil weist Licht- und Schattenseiten auf. So hat das LG Hamburg erfreulicherweise für gewerbliches Text- und Data-Mining klargestellt, dass der von § 44b Urheberrechtsgesetz (UrhG) ermöglichte Opt-out auch in natürlicher Sprache erfolgen könne. Freilich geht dem die Feststellung voraus, dass § 44b UrhG überhaupt anwendbar ist auf Trainingsmodelle für generische KI-Erzeugnisse, was man in Frage stellen kann, weil der europäische Gesetzgeber diese Möglichkeiten noch gar nicht kannte, als er die zugrunde liegende Norm schuf.
Den vorliegenden Fall stuft das Gericht aber gar nicht als kommerzielles, sondern als wissenschaftliches Text- & Data-Mining ein. In diesem Fall ist § 60d UrhG einschlägig, der die Urheber*innen schutzlos stellt. Der Gesetzgeber will der Wissenschaft keine Steine in den Weg legen.
Das Problem besteht darin, dass LAION seine 6 Milliarden Trainingsdatensätze nach Fertigstellung kommerziellen Anbietern zur Verfügung gestellt hat, die damit nun Gewinn erwirtschaften, ohne die Urheber*innen zu beteiligen. Aus Sicht der VG Bild-Kunst stellt dies eine eklatante Umgehung der Privilegierung der Wissenschaft dar und macht die Möglichkeit des Opt-outs in § 44b UrhG sinnlos. Denn jeder, der in Zukunft KI-Training in Deutschland betreiben will, kann ja dem LAION-Modell folgen.
Jurist*innen werden jetzt in die Tiefe gehen und Argumente für die Entscheidung finden. Darauf kommt es aber nicht an. Es kommt darauf an, dass den Urheber*innen eine effektive Widerspruchsmöglichkeit zuerkannt wird. Dafür streitet Robert Kneschke und dafür unterstützt ihn die VG Bild-Kunst im Namen ihrer 70.000 Mitglieder.