Wichtige Hinweise zu den Rückforderungen und Nachmeldungen der Verlage und Bildagenturen

Im Zusammenhang mit den versandten Rückforderungen an Verleger und Bildagenturen, die Gegenstand des September-Newsletters der Bild-Kunst waren, stellen sich in der Praxis viele Fragen. Über zwei wesentliche Klarstellungen zum Thema Nachmeldungen wollen wir in diesem Artikel informieren.

Auf der Webseite der Bild-Kunst werden <link internal-link internen link im aktuellen>hier ausführliche Informationen und Erläuterungen zum Thema Rückforderungen und Nachmeldungen gegeben, die für betroffene Verlage und Bildagenturen wichtig sind und die laufend ergänzt werden.

Im Newsletter wird die Bild-Kunst darüber hinaus häufig gestellte, praxisrelevante Fragen regelmäßig aufgreifen und beantworten. In diesem Artikel geht es um zwei Fragen zum Thema Nachmeldungen:

Nachmeldeformulare und Nachmeldeverfahren

Unter dem oben genannten Link sind Musterformulare abrufbar, die Verlage und Bildagenturen im Rahmen der Nachmeldungen benötigen. Sowohl Nachmeldungen für vergangene Zeiträume, als auch Meldungen der Publikationen 2015 von Verlagen und Bildagenturen sind zur Zeit ausschließlich schriftlich und unter Verwendung der hierfür extra zur Verfügung gestellten Formulare möglich. Das herkömmliche Online-Meldeportal kann nicht verwendet werden und ist deshalb für Bildagenturen gesperrt worden. Verlage können online ausschließlich Bücher zur Volltextsuche anmelden.

Achtung:

Meldungen von Verlagen und Bildagenturen für 2015, die nach den bisherigen Verfahren abgegeben wurden, können nicht an der Ausschüttung teilnehmen. Das betrifft alle bereits schriftlich und online abgegebenen Meldungen.

Keine Nachmeldung von Eigenillustratoren in den Rubriken Wissenschaft und Sachbuch

Des Weiteren wird unter der Rubrik „Informationen zur Nachmeldung“ erläutert, unter welchen Voraussetzungen Abtretungen möglich sind. Eine Voraussetzung besteht darin, dass der Bildurheber oder die Bildurheberin ihre Ansprüche nicht schon im Voraus an eine Verwertungsgesellschaft im Bildbereich abgetreten hat, sei es die Bild-Kunst selber, sei es eine der ausländischen Schwestergesellschaften der Bild-Kunst. Denn in diesem Fall kann der Urheber nicht mehr über seine Rechte verfügen. In den Erläuterungen werden die Urheber und Urheberinnen ohne Wahrnehmungsvertrag als „Nicht-Mitglieder“ bezeichnet.

Eine Besonderheit besteht bei den sogenannten „Eigenillustratoren“ in den Bereichen Wissenschaft und Sachbuch, also den Urhebern, die bei Publikationen aus diesen Bereichen sowohl den Text, also auch dazugehörige Fotografien, Illustrationen oder Grafiken geschaffen haben. Diese Eigenillustratoren können ihre Ansprüche ausschließlich bei der VG Wort anmelden. Die VG Wort verwaltet hierfür einen Teil der Bildvergütungen. Die Eigenillustratoren erhalten im Rahmen der Ausschüttungen für ihre Texte von der VG Wort einen Zuschlag für die zur Illustration verwandten eigenen Bildwerke.

Weil die Bild-Kunst primär keine Vergütungen für Eigenillustratoren aus den Bereichen Wissenschaft und Sachbuch einnimmt und auch keine Verteilungen an diese Gruppe vornimmt, können Eigenillustrationen jetzt auch nicht bei der Nachmeldung berücksichtigt werden.

Den Verlagsanteil für Eigenillustratoren, den nach dem bisherigen System die Bild-Kunst verwaltet hat und den sie jetzt im Zuge der Rückforderung von Verlagen zurückfordern muss, wird sie an die VG Wort weiterleiten.