Verteilungsplanreform 2016 - Teil 2

Mit diesem Artikel setzen wir die im letzten Newsletter begonnene Serie fort, in der wir über die Verteilungsplanreform berichten, die aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben erforderlich wird. Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) soll voraussichtlich Ende April vom Bundestag verabschiedet werden und sieht eine Umsetzungsfrist bis zum Jahresende 2016 vor. Es greift tief in die Organisationshoheit der Gesellschaften ein und macht in vielen Bereichen detaillierte Vorschriften.

Der Verwaltungsrat der Bild-Kunst hat den Termin für die außerordentliche Mitgliederversammlung, die sich mit der Verteilungsplanreform befassen wird, auf den 15. Dezember 2016 gelegt. Sie wird in Frankfurt/Main stattfinden und damit für Mitglieder aus allen Regionen Deutschlands gut erreichbar sein. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wird schon am 2. Juli 2016 in Bonn stattfinden. Dort werden turnusgemäß Wahlen zu den Gremien stattfinden. Zudem sollen die Satzung und weitere Statuten an das VGG angepasst werden, so dass die Zeit zu knapp bemessen wäre, um zu diesem Termin auch noch die Verteilungsplanreform auf die Agenda zu setzen.

Im ersten Artikel dieser <link http: www.bildkunst.de vg-bild-kunst news detailansicht article verteilungsplanreform-2016.html external-link-new-window externen link in neuem>Serie, der in unserem Februar-Newsletter erschien, haben wir über die neuen Ausschüttungstermine berichtet. Der Zeitraum zwischen Geldeingang bei der Bild-Kunst und Ausschüttung an die Mitglieder wird sich teilweise deutlich verkürzen.
In diesem Artikel sollen die Abzüge beleuchtet werden: der Verwaltungskostenabzug und die Abzüge für Kultur- und Sozialwerk.

Im Hinblick auf die Verwaltungskosten wird zunächst das Prinzip beibehalten, dass die Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres durch Abzüge von den Einnahmen des gleichen Geschäftsjahres gedeckt werden. Bei gleichmäßiger Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben führt dies auch zu einer konstanteren Belastung einzelner Jahre. Anders mag es aussehen, wenn größere Ausgaben anstehen, die Kosten also kurzfristig in die Höhe schnellen. Hier werden die Mitglieder, deren Werke besonders intensiv in diesem Geschäftsjahr genutzt wurden, die also gerade für dieses Jahr mit einer höheren Ausschüttung rechnen, stärker belastet. Leider ist es der Bild-Kunst als Treuhänderin nicht möglich hierfür vorsorglich Rücklagen zu bilden, z.B. in Form eines „Zukunftsfonds“. Bei den Investitionskosten für größere Projekte werden dagegen die Belastungen natürlich im Wege der steuer- und handelsrechtlichen Möglichkeiten auf mehrere Jahre verteilt.

Die Verwaltungskosten sollen künftig noch stärker als bisher möglichst sachgerecht den einzelnen Berufsgruppen angerechnet werden. Wird beispielsweise Personal eingestellt, welches alleine für die Bewältigung von Aufgaben eingesetzt wird, die eine einzige Berufsgruppe betreffen, so sollen diese Kosten auch von der entsprechenden Berufsgruppe getragen werden. Allgemeinkosten werden dagegen gerecht verteilt. Das Ziel erreichen wir durch Zuweisung von inkassospezifischen Abzügen für Verwaltungskosten.

Für die Festsetzung der einzelnen Abzugssätze soll in Zukunft der Verwaltungsrat verantwortlich sein, nicht mehr die Mitgliederversammlung. Denn es handelt sich bei der Festsetzung letztlich um eine gebundene Entscheidung: die angelaufenen Kosten sind sachgerecht von den getätigten Einnahmen abzuziehen. Es ist nicht möglich, geringere Kosten abzuziehen (und die Lücke per Kredit zu füllen) oder höhere Kosten abzuziehen (um beispielsweise eine Rücklage zu bilden). Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf den Verwaltungsrat erlaubt es der Bild-Kunst außerdem, Sonderausschüttungen schneller als bisher zu tätigen, weil nicht mehr die nächste Mitgliederversammlung abgewartet werden muss.

Unterschieden werden wie bislang fixe, im Verteilungsplan festgelegte Abzugssätze und variable Abzugssätze. Die fixen Sätze kommen in den Inkassogebieten zur Anwendung, in denen Geldeingang und Ausschüttung im gleichen Geschäftsjahr stattfinden, weil die Vergütung einzelnen Urheberinnen und Urhebern zugeordnet werden kann. Als Beispiel mag das Folgerecht und das Vervielfältigungsrecht im Kunstbereich dienen oder aber die titelspezifischen Vergütungen von ausländischen Schwestergesellschaften im Filmbereich. Die fixen Sätze sollen nicht frei gegriffen werden, sondern auf den berufsgruppenspezifischen Einnahme-/Ausgabenrelationen der betreffenden Berufsgruppen in den letzten fünf Jahren basieren.

Die Hauptausschüttungen Bild und Film erfolgen nach wie vor stets im Jahr nach der Erzielung der wesentlichen Einnahmen. In diesen Fällen kann der Verwaltungsrat die Kostensätze zusammen mit der Erstellung des Jahresabschlusses beschließen.

In Zukunft wird der durchschnittliche Kostensatz der Bild-Kunst, der sich momentan bei ca. 5% bewegt, an Bedeutung verlieren. Denn für das einzelne Mitglied ist interessanter, wie viel Prozent die Bild-Kunst von den Ausschüttungen einbehält, die es selbst betreffen. Eventuell wird es sich anbieten, durchschnittliche, berufsgruppenspezifische Kostensätze auszuweisen.

Größere Änderungen als bei den Verwaltungskosten sind im Bereich der Abzüge für das Kulturwerk und das Sozialwerk vorzunehmen: denn das VGG schreibt den Verwertungsgesellschaften vor, im Hinblick auf Berechtigte anderer Gesellschaften solche Abzüge nur dann vorzunehmen, wenn die betreffende Gesellschaft zugestimmt hat. Das muss nicht immer der Fall sein. Es sind drei Fallkonstellationen vorstellbar:

(1) Zwei Gesellschaften vereinbaren, dass sie jeweils die Kultur- und Sozialbeiträge abziehen, ohne allerdings die Berechtigten der jeweils anderen Gesellschaft an den Kultur- und Sozialleistungen zu beteiligen. Dieses „Aufrechnungsmodell“ wurde in der Vergangenheit häufig angewendet. Es führt dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn die Gesellschaften Pauschalsummen austauschen, die in etwa die gleiche Höhe haben.

(2) Zwei Gesellschaften vereinbaren, dass sie sich jeweils keine Kultur- und Sozialbeiträge abziehen, gerade weil sie die Berechtigten der jeweils anderen Gesellschaft  auch nicht an den entsprechenden Leistungen beteiligen. Dieses Modell wird künftig wohl zum neuen Standardmodell avancieren. Die dahinter stehende Logik ist klar und einfach: keine Leistung, kein Geld.

(3) Zwei Gesellschaften vereinbaren, dass sie sich jeweils Kultur- und Sozialbeiträge abziehen, dafür jedoch auch den Berechtigen der jeweils anderen Gesellschaft den Zugang zu den Kultur- und Sozialleistungen eröffnen. Dieses Modell dürfte aus praktischen Gründen nur in Einzelfällen zum Tragen kommen, zum Beispiel bei Gesellschaften, die im gleichen Sprach- und Kulturraum tätig sind.

Um das Modell (2) umsetzen zu können, wird die Bild-Kunst die Kultur- und Sozialbeiträge künftig nicht bereits zum Zeitpunkt des Geldeingangs, sondern erst bei der Ausschüttung in Ansatz bringen und zwar nur gegenüber den Ausschüttungsempfängern, bei denen die Abzüge möglich sind.