Verteilungsplankorrektur Verlegerbeteiligung

Am 17. September 2016 waren die Mitglieder der Bild-Kunst eingeladen, in einer außerordentlichen Versammlung über die Konsequenzen aus dem jüngsten BGH-Urteil in Sachen Verlegerbeteiligung vom April diesen Jahres zu beschließen. Mit großer Mehrheit wurden zwei von Vorstand und Verwaltungsrat vorbereitete Beschlussvorlagen angenommen. Dieser Artikel informiert über die nächsten Schritte der Bild-Kunst.

Der Bundesgerichtshof hatte bekanntlich in einem Verfahren gegen die VG Wort im April 2016 entschieden, dass eine pauschale Beteiligung von Verlegern an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber nicht vereinbar sei mit verschiedenen Prinzipien des deutschen und europäischen Rechts. Die entsprechenden Regeln im Verteilungsplan der VG Wort waren damit ungültig. Weil der BGH allgemeine Regeln aufgestellt hat, wirken sich diese auf alle betroffenen Verwertungsgesellschaften aus, die Verlage oder andere an den Ausschüttungen der Urheber beteiligen. Neben der VG Wort sind die GEMA, die Bild-Kunst und die VG Musikedition betroffen. Bei der Bild-Kunst betrifft das Urteil nicht nur die Beteiligung von Verlagen, sondern auch die Beteiligung der Bildagenturen.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung sieht eine stufenweise Vorgehensweise zur Behebung der fehlerhaften Verteilungspläne vor: 

  1. Der Beschluss selbst stellt zunächst klar, dass die fehlerhaften Passagen der betroffenen Verteilungspläne aufgehoben sind, und er ersetzt diese durch eine einfache Generalklausel, nach der Verlage und Bildagenturen an den Ausschüttungen zu beteiligen sind, wenn sie tatsächlich von Urhebern übertragene Ansprüche in die Bild-Kunst einbringen. Diese Verfahrensweise knüpft an die Feststellung des BGH an, dass eine Abtretung von Ansprüchen von Urhebern auf Verlage (und Bildagenturen) in eingeschränktem Maß möglich bleibt.
  2. In einem zweiten Schritt wird die Bild-Kunst alle Ausschüttungen an Verlage und Bildagenturen, die sie seit Anfang 2012 durchgeführt hat, zurückfordern. Denn diese Ausschüttungen beruhten ja gerade auf den Passagen des Verteilungsplans, die der BGH für ungültig erklärt hat. Sie sind also rechtsgrundlos erfolgt und die Bild-Kunst ist als Treuhänderin ihrer Berechtigten verpflichtet, rechtsgrundlos ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen. Als Anfangsdatum sieht der Beschluss den 1. Januar 2012 vor, weil Rückforderungen von früher ausgezahlten Beträgen mittlerweile verjährt sind. Außerdem hatte die Bild-Kunst alle Auszahlungen seit 2012 unter den Vorbehalt der Rückzahlung gestellt.
  3. In einem dritten Schritt gewährt die Bild-Kunst Verlagen und Bildagenturen bis zum 28. Februar 2017 die Möglichkeit, diejenigen Ansprüche nachzumelden, die diese sich nach den vom BGH konkretisierten Bedingungen haben rechtmäßig von Urhebern einräumen lassen. Verlage und Bildagenturen können sich solche Ansprüche auch jetzt noch verschaffen, allerdings nur für die letzten drei Jahre und nur von Urhebern, die nicht Mitglied der Bild-Kunst oder einer ihrer Schwestergesellschaften sind.
  4. Die Bild-Kunst wird sodann diese rechtmäßigen Ansprüche aus der Summe der zurückgezahlten Beträge und der Sicherheitsrückstellungen bedienen. Unterstellt, dass alle Rückforderungen beglichen werden, beträgt diese Summe ca. EUR 42 Mio. Die Differenz zwischen dieser Summe und den Gutschriften für rechtmäßig abgetretene Ansprüche wird in einem letzten Schritt an die Berechtigten in Form einer Nachausschüttung verteilt, die für den Sommer 2017 geplant ist. Berechtigt sind in diesem speziellen Fall aber nicht nur die Bildurheber, sondern auch die Textautoren der VG Wort. Dies liegt daran, dass die Bild-Kunst seit 25 Jahren den Verlagsanteil der Textautoren verwaltet hat, die gleichzeitig im Bildbereich tätig sind.
  5. Ein Anteil von 7,5% der Nachausschüttungssumme soll in ein Publikationsförderprogramm investiert werden. Über dessen Ausgestaltung und die Förderrichtlinien wird die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung entscheiden.

Die Bild-Kunst wird am 30. September 2016 die Rückforderungsschreiben an betroffene Verlage und Bildagenturen versenden, also an diejenigen, die Ausschüttungen seit dem 1. Januar 2012 erhalten haben. Gesamtbeträge unter EUR 50,- werden allerdings nicht zurück gefordert.

Rückzahlungsschuldner sind aufgefordert, die geltend gemachten Beträge bis zum 28. Oktober 2016 an die Bild-Kunst zurück zu zahlen. Wer eine Verjährungsverzichtserklärung abgibt und erklärt, Nachmeldungen vornehmen zu wollen, kann im Regelfall mit einer Stundung bis zum Ablauf der Nachmeldefrist am 28. Februar 2017 rechnen. Die Frist war Gegenstand einer Debatte in der Mitgliederversammlung. Sie stellt letztlich einen Kompromiss dar, den auch die Aufsichtsbehörde der Bild-Kunst, das Deutsche Patent- und Markenamt, mitträgt. Auch bei Liquiditätsengpässen können Stundungen vereinbart werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung macht hierzu allerdings enge Vorgaben.

Auf der Website der Bild-Kunst können umfangreiche Informationen zu diesem Thema abgerufen werden. Allgemeine Erläuterungen, aber auch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Wortlaut und ein umfangreiches Erläuterungspapier finden sich <link http: www.bildkunst.de urheberrecht beteiligung-verlage-und-bildagenturen.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier. Konkrete Hilfestellungen für betroffene Verlage und Bildagenturen, die auch ständig aktualisiert werden sollen, sind <link http: www.bildkunst.de service verlage-bildagenturen-rueckforderung-und-nachmeldung.html _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier abzurufen.