Österreich: Entwurf Urhebergesetznovelle

In Österreich liegt seit dem 2. Juni 2015 der Gesetzesentwurf einer Urheberrechtsnovelle auf dem Tisch. Der Nationalrat soll diese noch vor der Sommerpause beraten und beschließen, so dass sie bereits am 1. Oktober 2015 in Kraft treten kann. Vorausgegangen waren mehrere Anläufe der regierenden Koalition aus ÖVP und SPÖ und ein erbitterter Streit hinter den Kulissen zwischen Kulturschaffenden, Industrie- und Konsumentenvertretern, der sich vor allem an den geplanten Neuregelungen für die Privatkopievergütung entzündet hatte. Der Gesetzesentwurf scheint ein echtes Kompromisspapier darzustellen, hat sich doch bislang keine Seite damit zufrieden gezeigt.

Die wichtigsten Neuerungen des <link https: www.ris.bka.gv.at dokumente begut begut_coo_2026_100_2_1102902 begut_coo_2026_100_2_1102902.pdf _blank external-link-new-window externen link in neuem>Gesetzentwurfs sollen im Folgenden in der Reihenfolge ihrer Nennung vorgestellt und kommentiert werden:

§ 37a - Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge

Wenn ein Urheber als Angehöriger einer mit öffentlichen Mitteln zu mindestens 50% finanzierten Forschungseinrichtung einen wissenschaftlichen Beitrag verfasst und diesen in einer mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung veröffentlichen lässt, darf er seinen Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten unabhängig von der Vereinbarung mit seinem Verleger nicht-kommerziell öffentlich zugänglich machen.

§ 38 - Rechte am Filmwerk

Nach geltendem österreichischen Recht stehen die Verwertungsrechte an kommerziell hergestellten Filmwerken automatisch dem Filmproduzenten zu. Gesetzliche Vergütungsansprüche stehen dem Urheber und dem Produzenten je zur Hälfte zu, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Die cessio legis betreffend einen Regisseur hatte der EuGH in seiner Entscheidung Luksan (C-277/10) im Februar 2012 für rechtswidrig erklärt. Ersetzt werden soll sie nun durch die deutsche Regelung, nach der zu Gunsten des Filmherstellers (nur) widerleglich vermutet wird, dass ihm alle Verwertungsrechte der Filmurheber eingeräumt worden sind. (Kurios: für Schauspieler bleibt es bei der cessio legis) Übernommen wird auch die im deutschen § 89 Absatz 2 UrhG vorgesehene Durchbrechung des Prioritätsprinzips, wonach die Rechteübertragung auf den Produzenten auch dann möglich bleibt, wenn der Filmurheber im Voraus seine Rechte einem Dritten, also z.B. einer Verwertungsgesellschaft eingeräumt hat. Damit werden aus unserer Sicht Filmurheber gegenüber Filmkomponisten und Drehbuchautoren diskriminiert. Diesen ist es nämlich möglich, ihre Rechte über Verwertungsgesellschaften wahrnehmen zu lassen. So vertritt die GEMA erfolgreich die Rechte der Filmkomponisten, ohne dass dies der Filmwirtschaft in den letzten 100 Jahren erkennbar geschadet hätte.

Die Novelle belässt es dabei, die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Filmurheber hälftig den Filmproduzenten zuzuweisen, soweit diese nicht unverzichtbar sind. In der Praxis gelten zumindest die wirtschaftlich bedeutenden Vergütungsansprüche aus der Privatkopievergütung als unverzichtbar. Jedoch leuchtet es nicht ein, warum die Filmproduzenten die Hälfte der sonstigen Vergütungsansprüche der Filmurheber erhalten sollen, obwohl ihnen doch eigene Vergütungsansprüche zukommen. Die einseitige Bevorzugung der Filmproduzenten ist jedenfalls ein Rückschlag für die Urheberseite und eine vertane Chance, die Filmurheber endlich angemessen an den mit ihren Werken geschaffenen Erlösen zu beteiligen.

§ 42 - Privatkopieschranke

Nach aktuellem österreichischen Recht dürfen natürliche Personen und Unternehmen Text und Bild auf Papier vervielfältigen, und zwar unabhängig davon, ob dies zu kommerziellen Zwecken oder nicht erfolgt. Musik und Film dürfen nur von natürlichen Personen und nur zu nicht-kommerziellen Zwecken vervielfältigt werden. Das Gleiche gilt für Text und Bild, wenn diese nicht auf Papier (sondern z.B. auf eine Festplatte) kopiert werden.

Die Privatkopieschranke wird zusätzlich noch einzelnen Begünstigten in Sonderfällen eingeräumt, z.B. Schulen und Universitäten. Diese Sonderfälle werden durch die Novelle erweitert.

§ 42b - Leerkassettenvergütung

Der vom EuGH geforderte angemessene Ausgleich für die Privatkopieschranke erfolgte in Österreich bislang für Musik- und Filmwerke durch eine Abgabe auf "unbespielte Bild- oder Schallträger"; also in Form einer Leermedienabgabe. Für Text und Bild war dagegen eine Abgabe auf die Vervielfältigungsgeräte und eine Betreiberabgabe vorgesehen.

Die Novelle ersetzt die Abgabe auf "unbespielte Bild- oder Schallträger" nunmehr durch eine Abgabe auf "Speichermedien jeder Art". Damit bleibt der österreichische Gesetzgeber seinem System treu, für das Kopieren von Musik und Film nur eine Leermedienabgabe und keine Geräteabgabe vorzusehen. Es wird alleine die Definition der Leermedien modernisiert, damit diese auch heute gängige Medien, wie z.B. USB-Sticks, Speicherkarten und Festplatten, umfasst. Aufgrund einer höchstrichterlichen Entscheidung war die alte Formulierung jedoch schon seit Dezember 2013 in diesem Sinne auszulegen. Freilich werden PCs und Mobilfunkgeräte trotzdem abgabepflichtig, wenn und soweit in ihnen eine Festplatte oder ein Speicherchip verbaut ist. Die Modernisierung des Gesetzestextes ist jedenfalls zu begrüßen.

Eine größere Bedeutung wird dem neuen System für die Bestimmung der angemessenen Abgabe zukommen. Ein erweiterter Kriterienkatalog nennt zwar den Nachteil für die Rechteinhaber, der diesen durch die Privatkopieschranke  entsteht, als einen zu berücksichtigenden Faktor bei der Bemessung der Höhe der Abgaben und verweist damit auf das entscheidende, vom EuGH festgelegte Kriterium. Andere Kriterien, wie das Ausmaß, in dem Speichermedien zum Speichern relevanter Vervielfältigungen genutzt werden, könnten später mit Erfolg vor Gericht angezweifelt werden. Gleiches gilt für die Kappungsgrenze von 6% bei Speichermedien und 11% bei Geräten, die freilich aus deutscher Sicht relativ großzügig bemessen sind.

Große Kritik von Seiten der Rechteinhaber sehen sich zwei Vorschriften ausgesetzt, die sich verschämt auf den Hinterbänken der Paragrafen eingeschlichen haben:

Gemäß § 116 Absatz 11 (neu) soll die Summe der Privatkopieabgabe bis einschließlich 2019 ein Volumen von EUR 29 Mio. p.a. nicht überschreiten. Und wenn sich die Anzahl der relevanten Kopien in diesem Zeitraum verdoppelt?

Weiterhin sieht § 18b (neu) des österreichischen Verwertungsgesellschaftsgesetzes bei neuen Speichermedien eine einjährige Verhandlungspflicht für die Industrie und die Gesellschaften vor. Kommt ein Gesamtvertrag in diesem Zeitraum zustande, können die Vergütungen erst nach Abschluss des Vertrags geltend gemacht werden. Das heißt mit anderen Worten: Verzicht auf ein Jahr Vergütungszahlung.

Unsere Dachorganisation IFFRO hat auf ihrer Generalversammlung am 2. Juni in Wien eine Resolution verabschiedet, die die österreichische Regierung zu entsprechenden Nachbesserungen der Gesetzesnovelle auffordert.

§ 76f - Schutz der Hersteller von Zeitungen und Zeitschriften

Der österreichische Gesetzgeber will dem deutschen Beispiel folgen und ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger schaffen. Dabei ist die gewählte Formulierung mindestens missverständlich, denn sie erlaubt das Vervielfältigen, Verbreiten und Onlinestellen von Zeitungen und Zeitschriften durch jedermann - außer den gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen. Hier wird der Gesetzestext noch nachgearbeitet werden müssen.