Kollektive Rechtevergabe an Social Media-Plattformen

Nach der neuen europäischen Urheberrechtsrichtlinie haften die Anbieter von Internetplattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werke. Verwertungsgesellschaften wie die Bild-Kunst sind jetzt aufgerufen, kollektive Lizensierungsmöglichkeiten anzubieten, um Uploadfilter so weit wie möglich überflüssig zu machen. Die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst beschloss hierfür eine Ergänzung des Wahrnehmungsvertrags der BG II, die wir Ihnen hier erläutern.

Für Mitglieder der Berufsgruppe I – Bildende Kunst – nimmt die Bild-Kunst schon seit Jahr und Tag die Onlinerechte wahr. Im internationalen Verbund mit anderen Kunst-Verwertungsgesellschaften können wir den Internet-Plattformen das „Weltrepertoire der Bildenden Kunst“ anbieten. Anders sieht es für die Filmurheber*innen in der Berufsgruppe III aus: Diese räumen ihre Onlinerechte im Regelfall den Filmproduzent*innen ein. Aufgrund einer speziellen Regelung im deutschen Urheberrechtsgesetz geht diese Rechteübertragung stets allen anderen Rechteübertragungen vor, auch wenn diese schon früher stattgefunden haben. Die Bild-Kunst setzt sich dafür ein, diese gesetzliche Regelung zu kippen, damit sie ihren Filmurheber*innen mit der Plattformlizensierung einen neuen Service anbieten kann.

Für die Mitglieder der Berufsgruppe II – Fotografie, Illustration, Design – hat die Mitgliederversammlung eine Änderung des Wahrnehmungsvertrags beschlossen. Für das eng umrissene Feld der Plattformlizensierung sollen der Bild-Kunst in Zukunft die Onlinerechte zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt werden. Dies stellt einen bemerkenswerten Schritt nach vorne dar, weil die Bild-Kunst für die Mitglieder der BG II bislang keine Erstrechte, sondern nur gesetzliche Vergütungsansprüche wahrgenommen hat.

Für den einzelnen Fotograf*in, Illustrator*in und Designer*in stellt sich die Frage, ob diese Rechteübertragung an die Bild-Kunst sinnvoll ist und ob man ihr zustimmen sollte. Wir befürworten das aus den folgenden Gründen:

  • Die Rechteübertragung an die Bild-Kunst betrifft nur die Werke, die von Usern auf die Plattformen, wie z.B. Facebook, hochgeladen werden. Wenn die Plattform selber Werke nutzen will, muss sie diese nach wie vor individuell mit Ihnen klären.
  • Zwar erstreckt sich die Rechteeinräumung auch auf Privatpersonen, die geschützte Werke auf Plattform hochladen. Nicht umfasst die Erstreckung aber kommerziell handelnde Personen, die Werke beauftragen und dann auf Social Media-Plattformen nutzen. Mit diesen hat die Rechteklärung nach wie vor individuell zu erfolgen. Die Richtlinie sieht nämlich in diesem Fall vor, dass sowohl die Plattform, als auch der kommerzielle Nutzer eine Lizenz benötigen.
  • Die Rechteübertragung auf die Bild-Kunst ist so ausgestaltet, dass das Mitglied ihre bzw. seine eigenen Werke selber auf Plattformen hochladen kann.

Letztendlich umfasst die Rechteeinräumung nur die Sachverhalte, in denen eine kollektive Rechtewahrnehmung sinnvoll ist. Wer vollständig auf Exklusivitätsbasis arbeitet und nicht zulassen kann oder will, dass eigene Werke irgendwo im Netz auftauchen, der kann der Rechteübertragung auf die Bild-Kunst widersprechen.

Da die europäische Urheberrechtsrichtlinie zunächst noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss, kann in Kürze nicht mit Ausschüttungen in diesem Bereich rechnen. Dann folgen die Verhandlungen mit den Plattformbetreibern, verlängert ggf. durch Gerichtsverfahren. Es bleibt genügend Zeit, für die Ausschüttung der neuen Gelder einen Verteilungsplan zu entwerfen.

Die Ergänzung des Wahrnehmungsvertrags zum jetzigen Zeitpunkt ist notwendig, um die Rechteübertragung zu sichern und um ein politisches Signal zu setzen, dass die Bild-Kunst den Willen des Gesetzgeber, Upload-Filter zu vermeiden, sehr ernst nimmt.