Große Reform des Verteilungsplans 2021

2021 soll die Kollektivverteilung für die Berufsgruppen I und II reformiert werden – auf Grundlage der Erfahrung von vier Jahren seit der großen Modernisierung des Verteilungsplans 2017. Im Folgenden wollen wir die geplante Reform skizzieren, die den Berufsgruppen im April vorgestellt werden wird.

Wesentliche Anteile der Ausschüttungen für Mitglieder der Berufsgruppe I (Kunst) und die gesamten Ausschüttungen für Mitglieder der Berufsgruppe II (Foto, Illustration, Design) speisen sich aus Erlösen der Bild-Kunst für gesetzliche Vergütungsansprüche. Beispiele sind die Privatkopievergütung, die Bibliothekstantieme oder die pauschalen Vergütungen für die Nutzung von Werken in Unterricht und Bildung.

Die Erlöse für gesetzliche Vergütungsansprüche kennzeichnet ihr pauschaler Charakter. Sie erreichen die Bild-Kunst ohne eine konkrete Zuordnung zu bestimmten Werken oder Berechtigten. Bei Lizenzerlösen ist dies anders: lizenziert die Bild-Kunst die Nutzung eines Kunstwerks, so versteht sich von selbst, dass der Erlös an dessen Schöpfer*in (oder den/die entsprechenden Erben) ausgezahlt wird.

Die notwendige Zuordnung pauschaler Erlöse aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu einzelnen Berechtigten geschieht durch den Verteilungsplan. Die Mitgliederversammlung der Bild-Kunst setzt hier die Regeln fest, nach denen die Privatkopievergütung und andere pauschale Erlöse auf die Mitglieder und die Berechtigten ausländischer Verwertungsgesellschaften aufgeteilt werden.

Die aktuellen Regeln der Kollektivverteilung für die Berufsgruppen I und II wurden von der Mitgliederversammlung zwischen Dezember 2016 und Juli 2018 in Kraft gesetzt. Diese erste große Reform seit mehr als einem Jahrzehnt war notwendig geworden durch das im Jahr 2016 neu geschaffene Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), das Anpassungen erforderlich machte. Dies wurde zum Anlass genommen, auch einige weitere Verbesserungen umzusetzen:

  • Die Regelung zur Verteilung der Privatkopiegelder für digitale Kopien wurde modernisiert;
  • In vielen Bereichen wurden Anteile und Parameter auf Ergebnisse von empirischen Untersuchungen gestützt, um sie besser begründen zu können;
  • Berechtigte ausländischer Schwestergesellschaften wurden angemessener an dem Aufkommen der Bild-Kunst beteiligt, was aufgrund der EU-Richtlinie zu Verwertungsgesellschaften aus dem Jahr 2014 dringlich geworden war;
  • Alle Verteilungsregeln sind in den Text des Verteilungsplans und seine Anlagen aufgenommen worden, um die Transparenz zu erhöhen.

Die Kollektiv-Ausschüttungen 2017 und 2018, die auf der Grundlage des aktuellen Verteilungsplans durchgeführt worden sind, haben jedoch auch eine bedeutende Schwachstelle des neuen Regelwerks aufgezeigt: sie betrifft die Trennung der Ausschüttungssumme in die Kategorien „Kunst“ und „Bild“. Mitglieder der BG I können nur Ausschüttungen der Kategorie „Kunst“ erhalten, Mitglieder der BG II nur Ausschüttungen aus der Kategorie „Bild“.

Die Trennung von BG I und BG II beruhte auf einer Prämisse, die in der Praxis immer seltener angetroffen wird, nämlich der Annahme, dass sich ein Mitglied entweder ausschließlich als bildende*r Künstler*in oder ausschließlich als Fotograf*in, Illustrator*in oder Designer*in betätigt.

Nach Einführung der neuen Verteilregeln wurde zunehmend deutlich, dass viele Mitglieder sowohl Werke der bildenden Kunst als auch Werke aus den Bereichen Fotografie, Illustration und Design schaffen. Durch die strenge Trennung der Verteilungssysteme kann ein Mitglied allerdings immer nur nach einem System Ausschüttungen erhalten. Die daraufhin eingeführte Systematik der „Doppelmitgliedschaft“ in der BG I und BG II konnte das Problem nur teilweise lösen und verursacht zudem einen hohen Verwaltungsaufwand.

Ein weiteres Problem des bestehenden Systems der Kollektivverteilung BG I / II besteht darin, die Anteile der Verteilungssparten Kunst und Bild einvernehmlich zu bestimmen. Die aktuellen Werte sind noch aus dem alten Verteilungsplan übernommen und müssen in absehbarer Zeit durch neue empirische Studien unterlegt werden. Eine bereits vor einiger Zeit zu diesem Thema geführte Diskussion zeigte aber, dass eine Abgrenzung mangels trennscharfer Definitionen des „Kunstwerks“ in der Praxis kaum mittels empirischer Untersuchungen durchführbar ist.

Seit dem Jahr 2019 fanden eine Reihe von gemeinsamen Fachsitzungen zwischen Vertretern der Berufsgruppen I und II statt mit dem Ziel, eine Lösung für das geschilderte Problem zu erarbeiten. Aus dieser Arbeit ist der Vorschlag für eine weitere Reform des Verteilungsplans erwachsen, die den Versammlungen der Berufsgruppen I und II in diesem Jahr präsentiert werden sollen. (Die Berufsgruppe III (Film) wäre von dieser Reform nur dahingehend betroffen, dass der Verteilungsplan eine neue Systematik erhält.)

Nach dem bislang erarbeiteten Vorschlag für einen Reformverteilungsplan würde die Kollektivverteilung BG I und II auf den folgenden Prinzipien aufbauen:

  • Aufhebung der Ausschüttungskategorien „Kunst“ und „Bild“ – jedes Mitglied muss alle eigenen Werke in allen Meldeformaten melden und Ausschüttungen aus allen Sparten erhalten können;
  • Wegfall der komplizierten „Doppelmitgliedschaften“;
  • unverteilbare Gelder werden gleichmäßig auf alle Angehörigen der Berufsgruppen I und II verteilt;
  • die Regeln des Verteilungsplans müssen eine kulturpolitische Logik aufweisen;
  • Vereinfachung des Regelwerks und weitere Verbesserung dessen Transparenz.

Die neue Kollektivverteilung BG I / II würde die folgenden Verteilungssparten umfassen, zu denen jedes Mitglied der Berufsgruppen I und II den gleichen Zugang hätte:

  • Buch
  • Periodika (Zeitungen und Zeitschriften)
  • Web
  • Kabelweitersendung (TV)

Für die Mitglieder der BG I bringt der Reformverteilungsplan eine Ausweitung der Meldemöglichkeiten mit sich:

  • Mitglieder der BG I können dann auch Werke der Fotografie, der Illustration und des Designs melden;
  • Mitglieder der BG I können – wie vor 2016 – Abbildung ihrer Werke in Büchern melden;
  • Mitglieder der BG I können wie bisher Kunstpräsentationen melden, um Ausschüttungen in den Sparten Periodika und Web zu erhalten;
  • Mitglieder der BG I können für die Sparten Periodika und Web auch Einzelbilder und ggf. Honorare melden;
  • Für die Sparte „Kabelweitersendung“ werden für Mitglieder der BG I die Honorarmeldungen automatisch generiert, da die Bild-Kunst selbst die Honorare erwirtschaftet.

Im Gegenzug entfällt die bisherige Zuschlagsverteilung, also die automatische Verteilung der Kollektiverlöse auf Grundlage der Erstrechte-Lizenzierung durch die Bild-Kunst (mit Ausnahme der Sparte Kabelweitersendung).

Auch für die Mitglieder der BG II bringt der Reformverteilungsplan Änderungen mit sich, obwohl er auf der bestehenden Systematik der Kollektivverteilung BG II beruht:

  • Mitglieder der BG II können dann auch Werke der bildenden Kunst melden;
  • Mitglieder der BG II können uneingeschränkt Präsentationen ihrer Werke melden und erhalten hierfür – wie aktuell für Einzelbildmeldungen – fiktive Honorare gutgeschrieben;
  • Die Trennung der Sparten „Foto“ und „Illustration / Design“ wird aufgehoben, wodurch sich die Verteilungssystematik vereinfacht.

Die Vorteile der neuen Kollektivverteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Gleichbehandlung aller Mitglieder der BG I und II;
  • Gleichbehandlung aller Werke aus den Bereichen Kunst, Foto, Illustration und Design;
  • die Notwendigkeit der Festlegung von Anteilen für die einzelnen Werkgattungen mittels regelmäßiger empirischer Untersuchungen entfällt – damit entfällt auch ein großes Konfliktpotential;
  • Reduzierung der jährlichen Ausschüttungen auf vier Verteilungssparten;
  • weitgehende Kontinuität der Meldemöglichkeiten für Mitglieder der BG II – das Rad wird nicht neu erfunden;
  • Mitglieder der BG I erhalten zusätzliche Meldemöglichkeiten, die aber gut erklärbar sind.

Darüber hinaus würde die Gelegenheit genutzt werden, die Systematik des Verteilungsplans deutlich zu verbessern. Der Text des Entwurfs hat nur 27 Seiten – gegenüber 36 Seiten des aktuellen Verteilungsplans.

Wie geht es weiter?

Der Entwurf befindet sich auf der Zielgeraden. In verschiedenen virtuellen Fachsitzungen werden derzeit noch offene Fragen diskutiert. Die Geschäftsstelle plant, den Mitgliedern den Entwurf ab ca. Ende Februar in offenen Videokonferenzen zu erläutern. Die eigentliche Beratung wird dann in den Versammlungen der Berufsgruppen I und II stattfinden, die derzeit für den 22. April 2021 geplant sind. Sollte sich die Pandemielage bis dahin nicht deutlich verbessert haben, würden die Versammlungen zeitlich nach hinten verlegt, so dass eine Präsenzversammlung möglich ist. Diese wird für die Diskussion einer wesentlichen Änderung des Verteilungsplans für erforderlich gehalten.