Auslandsmeldungen

Im Herbst wird die Bild-Kunst die Meldungen für Auslandssachverhalte im Bereich des stehenden Bildes vereinfachen. Hierfür wird ein eigener Bereich auf der Webseite eingerichtet werden, wo alle notwendigen Informationen zentral zugänglich sind.

Die Maßnahmen zielen auf eine Unterstützung der Mitglieder der Berufsgruppe II (Bild). Denn sowohl im Kunst- als auch im Filmbereich existiert bereits ein guter Datenaustausch mit den ausländischen Schwestergesellschaften. Im Filmbereich unterhalten die Verwertungsgesellschaften sogar eine gemeinsame Datenbank für Filmwerke, aus der sich die Berechtigten der dort eingetragen Filmwerke zu Verteilungszwecken auslesen lassen.

Für ihre Mitglieder der Berufsgruppe II (Bild) nimmt die Bild-Kunst hauptsächlich gesetzliche Vergütungsansprüche wahr. Beispiele sind die Privatkopievergütung, die Bibliothekstantieme und der neue Vergütungsanspruch für Nutzungen von Werken im Bildungsbereich. All diesen Sachverhalten liegen gesetzliche Schranken zugrunde, also Einschränkungen des Urheberrechts, die durch die Vergütungsansprüche kompensiert werden. Weil letztere nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können, kann der oder die Einzelne sie nicht selbst monetarisieren.

Ein Werkverzeichnis für Fotografien, Illustrationen und Werke des Designs führt die Bild-Kunst nicht. Für die Administration der gesetzlichen Vergütungsansprüche ist das nicht nötig, denn diese werden durch Pauschalsummen abgegolten. Die Vergütungsschuldner*innen wissen häufig selbst nicht, welche Werknutzungen damit abgegolten werden. Der oder die Hersteller*in eines PC weiß nicht, welche urheberrechtlich geschützten Werke ein oder eine Käufer*in darauf speichern wird.

Nicht alle Länder haben in ihrem Urheberrecht gesetzliche Vergütungsansprüche als Kompensation für Schranken eingeführt. Hier sind z.B. die USA zu nennen. Aus diesem Grund existiert auch kein dichtes Netzwerk an Verwertungsgesellschaften, die den Bildbereich abdecken. Wenn es Ansprüche und Verwertungsgesellschaften in einem Land gibt, dann werden die entsprechenden Tantiemen häufig pauschal an die Bild-Kunst überwiesen. Die Summe steht fest und Meldungen unserer Mitglieder sind nicht vorgesehen.

Bislang hat die Bild-Kunst ihre Mitglieder der Berufsgruppe II auf Anfrage aufgeklärt, welche Meldemöglichkeiten es im Ausland gibt. Die entsprechenden Informationen werden in Kürze zentral auf der Webseite bereitgehalten werden. Es geht zunächst um Meldemöglichkeiten für Frankreich, Großbritannien, Spanien, Österreich und die Schweiz. Meldefähig sind vor allem Abbildungen eigener Werke in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften des jeweiligen Landes.