Abrechnungsfähige TV-Sender 2020

In jedem Jahr werden die abrechnungsfähigen TV-Sender für das vorangegangene Nutzungsjahr neu festgelegt.

Die Frage, welche Sender in einem Ausstrahlungsjahr zur Abrechnung kommen, ist in den §§ 47 und 48 jeweils im Absatz 2 geregelt. Voraussetzung ist ein gesamtdeutscher Marktanteil von mindestens 0,3 %. Da es darüber hinaus Sonderfälle zu berücksichtigen gilt, legt es der Verteilungsplan in die Hände der Bewertungskommission der BG III, die anschließende Senderliste zu autorisieren.

Jeder abrechnungsfähige Film, der in einem abrechnungsfähigen Sender ausgestrahlt worden ist, erhält einen Punktwert, vgl. die jeweiligen Absätze 5 der §§ 47, 48 des Verteilungsplans. Die Basis bildet der „Senderwert“, der für den ausstrahlenden Sender des Filmwerks vergeben wird (Absätze 5.b) und der teilweise durch einen „Kulturfaktor“ modifiziert wird (Absätze 5.c). Beide Werte – Senderwert und Kulturfaktor – werden von der Bewertungskommission für jeden einzelnen abrechnungsfähigen Sender festgesetzt.

Zusätzlich wurde mit dem Verteilungsplan vom 27. Juli 2019 in § 47 Absatz 2 und § 48 Absatz 2 festgelegt, dass ein Sender, der einen Marktanteil von mindestens 0,3 % erreichen konnte, durch seinen Kulturfaktor modifizierten Senderwert im Nutzungsjahr mindestens den Wert 5 erreichen muss.

Weitere Informationen finden Sie im Verteilungsplan unter den §§ 47 und 48.
Die Bewertungskommission der BG III hat nunmehr nach eingehender Prüfung die für das Nutzungsjahr 2020 abrechnungsfähigen TV-Sender in einer Liste zusammengefasst. Die Liste umfasst 37 Sender, die wir bei Ihrer Meldung berücksichtigen können. Die Liste finden Sie hier.

 

Bitte beachten Sie den Meldeschluss für das Nutzungsjahr 2020 am 30. Juni 2021!