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Vergütung Filmurheber*innen

Filmurheberinnen und Filmurheber treten ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte regelmäßig an die Produktions- oder Sendeunternehmen ab, in deren Auftrag sie tätig werden. Die Vergütung hierfür ist in Deutschland individualvertraglich geregelt. Berufsverbände und Gewerkschaften verhandeln Tarif- und Rahmenverträge.

Dieses System hat den Nachteil, dass die Filmurheber*innen ihre Bezahlung nur von ihren Auftraggebern erhalten können – doch Produktionsfirmen stehen in der Lizenzkette meistens selbst weiter unten und erhalten nur ein schmales Stück vom Kuchen, wovon sie ungern etwas abgeben. Wenn sie zudem ihren Geschäftsbetrieb aufgeben, dann können auch keine Folgevergütungen mehr fließen.

Das europäische Ausland hat dieses Dilemma zum größten Teil durch Einbindung von Verwertungsgesellschaften gelöst. Diese werden quasi per Gesetz beauftragt, von den Nutzern der Filmwerke (Kinos, TV-Sender, Streaming-Plattformen) Vergütungen einzuziehen für die Filmurheber*innen – und das bis zum Ablauf der Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod eines oder einer Urheber*in im Falle von Evergreens. In Deutschland konnte sich der Gesetzgeber bislang nicht dafür entschließen, diesen Weg konsequent einzuschlagen. Hierzulande denkt man eher dogmatisch anstatt pragmatisch.  

Gesetzliche Vergütungsansprüche

Die VG Bild-Kunst verwaltet für Filmurheber*innen deshalb fast ausschließlich die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die das deutsche Urheberrecht zum Ausgleich für gesetzliche Einschränkungen der Urheberrechte gewährt. Beispielsweise dürfen Filme im privaten Kontext von jedem kopiert werden, ohne dass hierfür um Erlaubnis gefragt werden müsste. Das Gleiche gilt für Schulen und Hochschulen, die audiovisuelles Material für Unterricht, Lehre und Forschung nutzen. Zum Ausgleich gewährt das Gesetz den Rechteinhabenden eine Kompensation, auf die nicht verzichtet werden kann. Diese wird in Deutschland für die Filmurheber*innen von der VG Bild-Kunst verwaltet.

Auch wenn die Ausschüttungen deutlich geringer sind als im Ausland, sollten die Filmurheber*innen auf dieses Zubrot nicht verzichten.

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