Tantiemen Film

Als Filmurheber*in oder Filmproduzent*in und Mitglied der Berufsgruppe III können Sie an der Kollektivausschüttung Film beteiligt werden. Dazu müssen Sie Meldungen abgeben. Es geht um Gelder, die der Staat als Ausgleich für Einschränkungen des Urheberrechts gewährt.


In manchen Ausnahmefällen erlaubt das Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit eine freie Nutzung von Werken. Dies ist für die Urheber*innen mit einer Einschränkung ihres Urheberrechts verbunden. Bei der Kollektivausschüttung Film geht es um Gelder, die der Staat den Urheber*innen als Ausgleich für diese Einschränkungen des Urheberrechts gewährt. Der Rechtsbegriff lautet „gesetzlicher Vergütungsanspruch“. Diese Ansprüche können nur zentral von Verwertungsgesellschaften verteilt werden. Für alle Filmurheber*innen und für Filmproduzent*innen von Dokumentarfilmen macht das in Deutschland die VG Bild-Kunst.

Um als Filmurheber*in oder Dokumentarfilmproduzent*in von gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu profitieren, muss man Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sein.



Beispiel Privatkopievergütung

Das Gesetz erlaubt es jedermann in Deutschland, zu privaten Zwecken Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zu machen. Einen Film als Datei auf einer Festplatte zu speichern, ist einfach möglich, ebenso das Anfertigen von Filmkopien auf Datensticks usw. Zum Ausgleich zahlen die Hersteller und Importeure von PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Speichermedien usw. pro Gerät oder Medium eine kleine Gebühr. Im Jahr kommen so ca. 250 Mio. Euro zusammen. Einen kleinen Teil davon erhält die VG Bild-Kunst zur Ausschüttung an die Filmurheber*innen und Filmproduzent*innen.


Weitere gesetzliche Vergütungsansprüche

  • die Bibliothekstantieme für das Ausleihen von Filmen
  • eine Vergütung für das Vermiet- und Verleihrecht von Videotheken
  • die Betreibervergütung für das Kopieren in Schulen, in Universitäten, in Kirchen, im Einzelhandel
  • eine Vergütung für die Verwendung von Filmen auf Lernplattformen von Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen
  • eine Vergütung für die Weitersendung von TV-Programmen durch Infrastrukturanbieter


Jährlich erzielte Erlöse

Insgesamt verteilt die VG Bild-Kunst jährlich ca. 26 Mio. Euro für die Berufsgruppe III. Die Einzelheiten regelt der Verteilungsplan, der von der Mitgliederversammlung, dem „Parlament“ der VG Bild-Kunst, beschlossen wird.


Verteilungssparte

Der Verteilungsplan weist alle Gelder aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen für Film der Verteilungssparte „Kollektivrechte Film“ zu. Filmurheber*innen werden in der Ausschüttungskategorie „Filmurheber“ berücksichtigt und Filmproduzent*innen in der Ausschüttungskategorie „Filmproduzenten“.


Was muss ich als Mitglied der VG Bild-Kunst tun, um an den genannten Ausschüttungen teilzuhaben?

Da die VG Bild-Kunst keine Angaben zu den Urheber*innen von Filmen von den Geldgeber*innen erhält, muss sie entweder diese Daten aufwendig recherchieren oder von ihren Mitgliedern erfragen.

Wer an der Kollektivausschüttung Film beteiligt werden will, muss Meldungen einreichen


Filmurheber*innen

Für Filmurheber*innen gilt eine Meldeverpflichtung bei meldebasierten Werkarten. Eine Meldung empfiehlt sich aber auch in den Fällen der nutzungsbasierten Werkarten, zumindest um die Arbeit der Geschäftsstelle zu erleichtern. Ausführliche Informationen zur Klassifizierung der Werkarten finden Sie in § 34 Abs. 8.3 des Verteilungsplans.


Filmproduzent*innen

Filmproduzent*innen müssen grundsätzlich Meldungen einreichen, um an den Kollektivausschüttungen Film beteiligt zu werden.


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