Erläuterung Abrechnungsunterlagen, Verwaltungskosten, Abzüge KuSo (nach § 56 I Nr. 8 und Nr. 9)

Die VG Bild-Kunst schüttet die Erlöse ohne Gewinnerzielung aus, die sie durch Geltendmachung der Rechte und Ansprüche ihrer Berechtigten realisiert. Abgezogen werden allein die Verwaltungskosten sowie die Beiträge für soziale und kulturelle Zwecke, über die wir im Folgenden informieren.



Verwaltungskosten

Die VG Bild-Kunst finanziert ihren Geschäftsbetrieb durch Abzüge von den Ausschüttungen an ihre Berechtigten. Doch wie schafft sie es, die Abzüge genau so hoch zu bemessen, dass es weder zu einer Überdeckung, noch zu einer Unterdeckung kommt?

Es gelingt ihr, weil der Löwenanteil der Erlöse frühestens im Folgejahr ausgeschüttet wird. Im Folgejahr kennt die VG Bild-Kunst alle Erlöse und alle Kosten des Nutzungsjahres und kann damit den prozentualen Verwaltungskostenabzug in genau richtiger Höhe bemessen. Dabei werden die angefallenen Kosten den einzelnen Verteilungssparten sachgerecht zugewiesen.

Manche Erlöse werden allerdings auch schon unterjährig ausgeschüttet, d. h. im gleichen Jahr, in dem auch die Erlöse der VG Bild-Kunst zugeflossen sind. Für diese Fälle setzt der Verwaltungsrat die anzuwendenden Kostensätze fest, die in der Anlage zum Verteilungsplan aufgelistet sind.

Wichtig: Die Abzugssätze für Verwaltungskosten in den Verteilungssparten der Kollektivausschüttung fallen allesamt unter den ersten Anwendungsfall. Für diese Sätze kann die Liste in der Anlage zum Verteilungsplan nur einen Anhaltspunkt bieten.

Viele Erlöse erwirtschaftet die VG Bild-Kunst nicht direkt, sondern über gemeinsame Inkassostellen der Verwertungsgesellschaften oder ihre ausländischen Schwestergesellschaften. In diesen Fällen fallen auch Kosten für diese „Vorinstanzen“ an.


Abzüge für kulturelle und soziale Zwecke

Der Gesetzgeber erwartet von Verwertungsgesellschaften ein Engagement im Bereich Soziales und auch im Bereich Kultur. Finanziert wird es über Abzüge von den Ausschüttungen, die jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Es gelten stets die Abzugssätze, die zur Zeit der Ausschüttung gültig sind. Nachgelesen werden können sie in der Anlage zum Verteilungsplan. Beide Abzugspositionen zusammen dürfen pro Verteilungssparte den Anteil von 10 Prozent nicht überschreiten. In den meisten Fällen liegen die Abzugssätze deutlich darunter.


Abrechnungen im Detail

Die VG Bild-Kunst unterscheidet Ausschüttungen von Erlösen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (z. B. Lizenzerlöse, Direktvergütungsansprüche vor allem für Weitersendung), von Erlösen, die umsatzsteuerfrei sind (Privatkopievergütung, Bibliothekstantieme, Folgerecht). Die Umsatzsteuerfreiheit beruht darauf, dass die genannten Erlöse als Schadenersatz angesehen werden.

Grundsätzlich kann es den Mitgliedern der VG Bild-Kunst egal sein, ob die Vergütungen mit oder ohne Umsatzsteuer ausgezahlt werden. Umsatzsteuerberechtigte Mitglieder müssen die Umsatzsteuer abführen, können diese aber bei der Vorsteueranmeldung erstattet erhalten. Nicht umsatzsteuerberechtigte Mitglieder erhalten die Ausschüttung von der VG Bild-Kunst sowieso netto. Es ist aber auf die folgenden Unterschiede hinzuweisen:

Ausschüttungen mit Umsatzsteuerpflicht

Bei Ausschüttungen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, zieht die VG Bild-Kunst ihre Verwaltungskosten vom Auszahlungsanspruch ab und das Mitglied erhält eine Gutschrift über den um die Verwaltungskosten reduzierten Anspruch. Diese Vorgehensweise ist möglich, da die Dienstleistung der VG Bild-Kunst mit dem gleichen Umsatzsteuersatz abgerechnet werden kann wie der Anspruch: Es gilt hier einheitlich der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Das Verfahren nennt man „steuerliche Leistungsverrechnung“. Es hat den Vorteil, dass für die Dienstleistung der VG Bild-Kunst der ermäßigte Steuersatz der urheberrechtlichen Hauptleistung – des Anspruchs – anwendbar ist. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mitglieder zahlen damit weniger für die Verwaltungsleistung.

Ausschüttungen ohne Umsatzsteuerpflicht

Bei Ausschüttungen, die nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, kann diese Aufrechnung von Anspruch und Verwaltungskosten nicht erfolgen. Das Mitglied erhält einerseits eine Gutschrift über den vollen Anspruch ohne Umsatzsteuer, gleichzeitig aber auch eine Rechnung über die Dienstleistung der VG Bild-Kunst. Da diese nicht mit einer steuerbaren Hauptleistung korrespondiert, ist sie mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent abzurechnen. Die Mitglieder erhalten hier somit pro Abrechnung zwei Rechnungsdokumente:

  1. eine Gutschrift über den Anspruch (nicht steuerbar)
  2. eine Rechnung über die Verwaltungskosten (steuerpflichtige Dienstleistung)

Da eine Leistungsverrechnung nun nicht mehr möglich ist, sind die Vorgänge zu separieren, wodurch Gutschrift und Rechnung umsatzsteuerrechtlich separat behandelt werden müssen. In der Gutschrift werden weiterhin die nicht steuerbaren Abzüge aufgelistet, also der Abzug für das Kultur- und Sozialwerk sowie – wenn einschlägig – einbehaltene Quellensteuer.

Im zweiten Dokument, der Rechnung, werden die steuerbaren Abzüge zusammengefasst: Es handelt sich hierbei um die Verwaltungskosten der Vorinstanzen (ZPÜ, VG Wort, ausländische VG) und um die Verwaltungskosten der VG Bild-Kunst. Auf diese Positionen wird die geltende gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen, welche die VG Bild-Kunst an das Finanzamt abführt (derzeit 19 Prozent).

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