Erläuterung Abrechnungsunterlagen, Verwaltungskosten, Abzüge KuSo (nach § 56 I Nr. 8 und Nr. 9)
Verwaltungskosten
Die VG Bild-Kunst finanziert ihren Geschäftsbetrieb durch Abzüge von den Ausschüttungen an ihre Berechtigten. Doch wie schafft sie es, die Abzüge genau so hoch zu bemessen, dass es weder zu einer Überdeckung, noch zu einer Unterdeckung kommt?
Es gelingt ihr, weil der Löwenanteil der Erlöse frühestens im Folgejahr ausgeschüttet wird. Im Folgejahr kennt die VG Bild-Kunst alle Erlöse und alle Kosten des Nutzungsjahres und kann damit den prozentualen Verwaltungskostenabzug in genau richtiger Höhe bemessen. Dabei werden die angefallenen Kosten den einzelnen Verteilungssparten sachgerecht zugewiesen.
Manche Erlöse werden allerdings auch schon unterjährig ausgeschüttet, d. h. im gleichen Jahr, in dem auch die Erlöse der VG Bild-Kunst zugeflossen sind. Für diese Fälle setzt der Verwaltungsrat die anzuwendenden Kostensätze fest, die in der Anlage zum Verteilungsplan aufgelistet sind.
Wichtig: Die Abzugssätze für Verwaltungskosten in den Verteilungssparten der Kollektivausschüttung fallen allesamt unter den ersten Anwendungsfall. Für diese Sätze kann die Liste in der Anlage zum Verteilungsplan nur einen Anhaltspunkt bieten.
Viele Erlöse erwirtschaftet die VG Bild-Kunst nicht direkt, sondern über gemeinsame Inkassostellen der Verwertungsgesellschaften oder ihre ausländischen Schwestergesellschaften. In diesen Fällen fallen auch Kosten für diese „Vorinstanzen“ an.
Abzüge für kulturelle und soziale Zwecke
Der Gesetzgeber erwartet von Verwertungsgesellschaften ein Engagement im Bereich Soziales und auch im Bereich Kultur. Finanziert wird es über Abzüge von den Ausschüttungen, die jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Es gelten stets die Abzugssätze, die zur Zeit der Ausschüttung gültig sind. Nachgelesen werden können sie in der Anlage zum Verteilungsplan. Beide Abzugspositionen zusammen dürfen pro Verteilungssparte den Anteil von 10 Prozent nicht überschreiten. In den meisten Fällen liegen die Abzugssätze deutlich darunter.
Abrechnungen im Detail
Die VG Bild-Kunst unterscheidet Ausschüttungen von Erlösen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (z. B. Lizenzerlöse, Direktvergütungsansprüche vor allem für Weitersendung), von Erlösen, die umsatzsteuerfrei sind (Privatkopievergütung, Bibliothekstantieme, Folgerecht). Die Umsatzsteuerfreiheit beruht darauf, dass die genannten Erlöse als Schadenersatz angesehen werden.
Grundsätzlich kann es den Mitgliedern der VG Bild-Kunst egal sein, ob die Vergütungen brutto oder netto ausgezahlt werden. Umsatzsteuerberechtigte Mitglieder mussten die Umsatzsteuer abführen, konnten diese aber bei der Vorsteueranmeldung erstattet erhalten. Nicht-umsatzsteuerberechtigte Mitglieder haben die Ausschüttung von der VG Bild-Kunst sowieso netto erhalten.
Als Problem erweist sich der Umgang mit der Verwaltungsleistung der VG Bild-Kunst. Bei Umsatzsteuerpflicht der Erlöse kann die Dienstleistung der VG Bild-Kunst mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent abgerechnet werden. Bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Erlösen betrifft die Dienstleistung keine steuerbare Hauptleistung mehr und muss deshalb mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent besteuert werden.
Nicht-umsatzsteuerberechtigte Mitglieder müssen deshalb die Verwaltungskosten höher besteuern lassen. Umsatzsteuerberechtigte Mitglieder können dagegen die Erstattung der erhöhten Umsatzsteuer über die Vorsteuer erwirken.
Die Ausschüttungen der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse erfolgen im Gutschriftverfahren: Die Gutschrift, die bei einer Ausschüttung an die Berechtigten versendet wird, stellt das Rechnungsdokument dar. Dabei werden die Verwaltungskosten wie früher vorab im Wege der steuerlichen Leistungsverrechnung von den Ausschüttungsbeträgen abgezogen. Den Empfänger*innen wird nur der Differenzbetrag gutgeschrieben, ausgewiesen und ausgezahlt.
Bei Ausschüttungen der nicht-umsatzsteuerpflichtigen Erlöse erhalten die Empfänger*innen pro Abrechnung zwei Rechnungsdokumente:
- eine Gutschrift über den Anspruch (nicht steuerbar)
- eine Rechnung über die Verwaltungskosten (steuerpflichtige Dienstleistung)
Da eine Leistungsverrechnung nun nicht mehr möglich ist, sind die Vorgänge zu separieren, wodurch Gutschrift und Rechnung umsatzsteuerrechtlich separat behandelt werden müssen. In der Gutschrift werden weiterhin die nicht steuerbaren Abzüge aufgelistet, also der Abzug für das Kultur- und Sozialwerk sowie – wenn einschlägig – einbehaltene Quellensteuer.
Im zweiten Dokument, der Rechnung, werden die steuerbaren Abzüge zusammengefasst: Es handelt sich hierbei um die Verwaltungskosten der Vorinstanzen (ZPÜ, VG Wort, ausländische VG) und um die Verwaltungskosten der VG Bild-Kunst. Auf diese Positionen wird die geltende gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen, welche die VG Bild-Kunst an das Finanzamt abführt.