Ausschüttungen

Die Mitglieder übertragen der VG Bild-Kunst in den berufsspezifischen Wahrnehmungsverträgen einzelne Urheberrechte und Ansprüche. Damit erwirtschaftet die VG Bild-Kunst Erlöse, die sie leistungsgerecht nach den Regeln des Verteilungsplans an ihre Mitglieder ausschüttet. Als Treuhänderin zieht sie nur ihre tatsächlichen Verwaltungskosten ab sowie von der Mitgliederversammlung festgelegte Beiträge für kulturelle und soziale Zwecke. Neben die Mitglieder der VG Bild-Kunst treten auch die Berechtigten ihrer ausländischen Schwestergesellschaften.

Wer sich seinen Wahrnehmungsvertrag genauer ansieht, stellt fest, dass es eine große Vielzahl an Rechten und vor allem Vergütungsansprüchen gibt, die von der VG Bild-Kunst administriert werden. Der Verteilungsplan bündelt diese vielfältigen Erlöse in § 21 und ordnet sie einzelnen Verteilungssparten zu. Für jede Verteilungssparte sieht der Verteilungsplan sodann vor, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die oder der Einzelne in der entsprechenden Sparte eine Ausschüttung erhalten kann.

Mitglieder der Berufsgruppe I (Kunst)

Nutzungsrechte bildende Kunst

Wenn die VG Bild-Kunst Dritten Nutzungsrechte an einem Werk der bildenden Kunst einräumt, erhält sie hierfür die tarifliche Vergütung, die sie in der Verteilungssparte „Kunst/Bild individuell“ (§ 23 des Verteilungsplans) an das entsprechende Mitglied ausschüttet. Hierfür muss die oder der Einzelne nichts weiter unternehmen.

Folgerecht

Ebenso wenig kümmern muss man sich um das Folgerecht: Die VG Bild-Kunst verfügt über Verträge mit allen relevanten Akteuren (Galerien, Auktionshäuser, Kunsthandel), zieht das Folgerecht automatisch ein und verteilt es dann an die Mitglieder und ausländischen Berechtigten in der entsprechenden Verteilungssparte (§ 22 des Verteilungsplans).

Senderecht

Wenn es um Vergütungen für das Senderecht geht, ermittelt die VG Bild-Kunst die Nutzung von Werken der bildenden Kunst in den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen selbst und verteilt diese automatisch in der Verteilungssparte „Sendung Kunst“ (§ 24 des Verteilungsplans).


Mitglieder der Berufsgruppen I und II (Kunst sowie Fotografie, Illustration, Design)

Die VG Bild-Kunst erwirtschaftet pauschale Vergütungen als Ausgleich für urheberrechtliche Schranken im Bildbereich. Diese schüttet sie in den Verteilungssparten der „Kollektivverteilung“ aus. Um zu partizipieren, müssen die Mitglieder der Berufsgruppen I und II Meldungen einreichen. Ausschüttungen erfolgen in den Verteilungssparten „Buch Urheber“, „Periodika Urheber“, „Webseiten“ und „Weitersendung Kunst/Bild“ (§§ 26, 28, 30, 31 des Verteilungsplans).


Mitglieder der Berufsgruppe III (Filmurheber*innen und Dokumentarfilm-Produzent*innen)

Kollektivrechte Film (TV)

Filmurheber*innen räumen ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte regelmäßig den Produzent*innen ein, damit diese den fertigen Film vermarkten können. Die VG Bild-Kunst nimmt nur die gesetzlichen Vergütungsansprüche war, die nicht abtretbar sind. Auch Filmproduzent*innen haben solche Ansprüche. Ausgeschüttet werden die Erlöse in der Verteilungssparte „Kollektivrechte Film (TV), vgl. § 34 des Verteilungsplans. Um zu partizipieren, müssen die einzelnen Filmurheber*innen Meldungen über ihre Beteiligung an Filmwerken abgeben. Die Ausstrahlung der Filmwerke im TV ermittelt die VG Bild-Kunst selbst.

Mediatheken/VOD-Portale

Die VG Bild-Kunst entwickelt derzeit eine neue Verteilungssparte „Kollektivrechte Film (VOD)“, um auf Basis von Nutzungsdaten auch für die Nutzung von Filmen in den Mediatheken der Sender und in kommerziellen VOD-Portalen Ausschüttungen vornehmen zu können.

Film Individuell

In eher seltenen Einzelfällen und aus dem Ausland erreichen die VG Bild-Kunst Erlöse, die bereits auf einzelne Filmurheber*innen oder zumindest auf einzelne Filmwerke allokiert sind. Diese werden in der Verteilungssparte „Film Individuell“ ausgeschüttet (§ 25 des Verteilungsplans).


Mitglieder der Berufsgruppen I und II (Verlage)

Die VG Bild-Kunst administriert den Beteiligungsanspruch der Buch- und Presseverlage an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber*innen im Bildbereich. Hierzu reichen Verlage Meldungen ein, um Ausschüttungen zu erhalten in den Verteilungssparten „Buch Verleger“ (§ 27 des Verteilungsplans“) und „Periodika Verleger“ (§ 29 des Verteilungsplans).


Mitglieder der Berufsgruppe II (Bildagenturen)

Neben den Urheber*innen am stehenden Bild räumen auch die Bildagenturen der VG Bild-Kunst Rechte ein, damit diese die Betreiber von Social-Media-Plattformen lizenzieren kann. Erlöse aus der „Social-Media-Bildlizenz“ werden, sobald sie erzielt sind, ausgeschüttet in der Verteilungssparte „Social Media Bildagenturen“ (§ 33 des Verteilungsplans). Um zu partizipieren, müssen Bildagenturen Meldungen einreichen.

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