Meldeschluss 2025

In diesem Jahr liegt der Meldeschluss letztmalig auf dem 30. Juni. Im Jahr 2026 soll er vorverlegt werden. 2025 gilt aber noch: Bis zum 30. Juni können Mitglieder der VG Bild-Kunst ihre Meldungen für das Nutzungsjahr 2024 einreichen, um eine Ausschüttung in den Kollektivverteilungssparten zu erhalten.

Alle aktuell einzureichenden Meldungen beziehen sich in der Regel auf das Jahr 2024, d. h., sie betreffen Vorgänge aus dem letzten Jahr.

Mitglieder der Berufsgruppen I und II haben die folgenden Meldemöglichkeiten:

  • Abbildungen in Büchern (Erst- oder Neuauflage 2020 oder später)
  • Abbildungen in Periodika 2024 (Zeitungen, Zeitschriften, digitale Verlagsprodukte)
  • Abbildungen im TV 2024 (siehe Abrechnungsfähige TV-Sender BG I u. II 2024)
  • Abbildungen auf Websites 2024
  • Honorare (Datum der Rechnung in 2024)
  • Werkpräsentationen im Jahr 2024 (vor allem Ausstellungen der eigenen Werke)
  • Kunst am Bau (Fertigstellung 2024)


Mitglieder der Berufsgruppe III:

Mitglieder der Berufsgruppe III melden ihre Beteiligung an Filmwerken, die im deutschen TV ausgestrahlt worden sind (siehe Abrechnungsfähige TV-Sender BG III 2024).

Wer noch unsicher ist, wie und was genau gemeldet werden kann, findet ausführliche Informationen in der Rubrik Meldung.

Warum haben Mitglieder Vorteile, wenn sie frühzeitig melden?

Wenn Meldungen frühzeitig eingehen, haben die Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle die Möglichkeit, auf Fehler oder Unstimmigkeiten in den Meldungen hinzuweisen, so dass diese noch rechtzeitig vor dem 30. Juni korrigiert werden können. Wer dagegen erst kurz vor Meldeschluss eine fehlerhafte Meldung einreicht, erhält meist keine Hinweise, da die Geschäftsstelle voll ausgelastet ist. Nach dem Meldeschluss können Fehler nicht mehr korrigiert werden. Einen Rechtsanspruch auf Hinweise der Geschäftsstelle gibt es nicht!

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Probleme bereiten unseren Mitgliedern der Berufsgruppen I und II immer wieder die teilweise erforderlichen Nachweise. Denn einige Meldungen werden nur dann aufgenommen, wenn entsprechende Nachweise beigefügt werden. Ohne diese können die Meldungen leider nicht akzeptiert werden.

Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Nachweise:

Meldeart

Sachverhalt

Nachweis

Buch Urheber*in


Buch ohne ISBNAuflagenhöhe mindestens 250 Exemplare; Belegexemplar (bei Ausstellungskatalogen: Kopie Deckblatt + Impressum)
Buch ohne Textverkaufte Auflage von 1.000 Exemplaren in Deutschland
reines E-Bookverkaufte Auflage von 200 Exemplaren
Honorar Urheber*inSumme Honorare ab 24.000 EuroBestätigung Steuerberater*in / Wirtschaftsprüfer*in (alternativ: Einreichung aller digitalisierten Honorarbelege)
Einzelbild Periodika Urheber*inbei jeder EinzelbildmeldungAngabe ISSN oder ZDB-ID
Werkpräsentationen Urheber*in
Kunstwerke im öffentlichen Raum oder Kunst am BauNachweis der Veranstaltung, in der das Kunstwerk erstmalig der Öffentlichkeit vorgestellt wurde
künstlerische Interventionen, Spaziergänge, Street Art, spontane DarbietungenNachweis eines außergewöhnlich großen Publikums
Netzkunst – Kunst im InternetNachweis der ausreichenden öffentlichen Bewerbung in Deutschland
Kunst am Bau Urheber*inKunst am BauNachweis der Erstellung, z. B. der Übergabebeleg


Weitere Hinweise:

  • Mitglieder der Berufsgruppe I, die Kunst am Bau melden möchten, berücksichtigen bitte, dass das betreffende Kunstwerk für seine Platzierung in einer bestimmten Örtlichkeit (1) zum dauerhaften Verbleib (2) in Auftrag gegeben werden musste. Das Aufstellen von vorbestehenden Werken an bestimmten Orten zählt nicht als Kunst am Bau im Sinne des Verteilungsplans. Weder darf der Auftrag von einer Person kommen, die in einer persönlichen Beziehung zum Mitglied steht. Noch darf das Kunstwerk auf dem eigenen Grundstück des Mitglieds oder auf dem Grundstück einer Person stehen, mit der das Mitglied in persönlichen Beziehungen steht.

    Kunst am Bau kann doppelt gewertet werden: einmal für das Kunstwerk an sich und einmal – falls erfolgt – für die Eröffnungspräsentation.

  • Mitglieder der Berufsgruppe II, insbesondere Illustrator*innen, Comiczeichner*innen und Designer*innen, denken bitte daran, wenn möglich (außerhalb von Büchern) Honorare zu melden und keine Einzelbilder. Das gilt insbesondere für Einzelbilder auf Websites, die einerseits zahlenmäßig auf 200 pro Jahr (insgesamt) gedeckelt sind und andererseits mit 20 Euro pro Bild gewertet werden. Maximal erhält ein Mitglied somit 200 x 20 Euro = 4.000 Euro für die Meldung von Einzelbildern auf Websites angerechnet. Wer mehr Honorar verdient hat, sollte stattdessen dieses melden.
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