Meldung Kunst am Bau
Anhand Ihrer Meldung „Kunst am Bau“ ermitteln wir Ihre Ansprüche aus der Nutzung Ihrer Werke der bildenden Kunst, Fotografie, Grafik usw. in deutschen Zeitungen und Zeitschriften (Print und Online) und auf Websites mit Deutschlandbezug. Erfasst werden dadurch Berichterstattung und Veröffentlichungen über Ihre „Kunst am Bau“.
Neben der Möglichkeit, „Kunst am Bau“ zu melden, gibt es ergänzend die Möglichkeit, Einzelbilder in Zeitungen und Zeitschriften oder digitalen Verlagsprodukten und auf Websites zu melden. Dabei darf es jedoch nicht zu Doppelmeldungen kommen.
Was kann ich als Kunst am Bau melden?
Kunst am Bau liegt vor, wenn das Kunstwerk für eine bestimmte Räumlichkeit bzw. Örtlichkeit zum dauerhaften Verbleib in Auftrag gegeben worden ist. Auf die Werkart im Einzelnen kommt es nicht an, es sind zum Beispiel Skulpturen, Wandgemälde, Installationen oder Glaskunst denkbar.
Das Kunstwerk kann gemeldet werden, wenn es im zu meldenden Nutzungsjahr fertiggestellt wurde und die folgenden Bedingungen erfüllt:
Das Kunstwerk muss fest mit dem Bauwerk verbunden sein oder fest auf dem Grundstück des Bauwerks verankert sein. Ansonsten fehlt es an der notwendigen Dauerhaftigkeit, die für die Höhe des Anspruchs entscheidend ist.
Das Kunstwerk muss sich auf deutschem Hoheitsgebiet befinden. Der Ort muss somit in der Bundesrepublik Deutschland liegen oder auf dem Gelände einer deutschen Botschaft im Ausland.
Das Kunstwerk kann im Innen- oder Außenbereich platziert werden. Es muss nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein, denn die Vergütung gilt im Wesentlichen Privatkopien ab, die von Abbildungen des Kunstwerks in Medien aller Art angefertigt werden können. Es wird unterstellt, dass die Eigentümer*innen oder Verfügungsberechtigten des Gebäudes bzw. Grundstücks die Abbildungen des Kunstwerks am Bau zur Selbstdarstellung in Publikationen und auf Websites nutzen.
Das Kunstwerk am Bau muss als solches in Auftrag gegeben worden sein, meistens vom Bauherrn. Kein Kunstwerk am Bau im Sinne des Verteilungsplans liegt vor, wenn ein vorbestehendes Kunstwerk angekauft und auf dem Grundstück aufgestellt wird.
Der Auftrag für die Anfertigung des Kunstwerks darf nicht von einer Person stammen, die mit dem oder der Künstler*in in einem persönlichen Verhältnis steht. Außerdem darf das Kunstwerk nicht auf dem Grundstück des oder der Künstler*in oder eines mit ihm oder ihr in einer persönlichen Beziehung stehenden Dritten platziert werden. Mit dieser Regelung soll Missbrauch ausgeschlossen werden.