Meldung Honorar

Sie arbeiten in den Bereichen Kunst, Foto, Illustration oder Design und sind Mitglied der Berufsgruppen I und II? Dann können Sie Honorare melden, die Sie für die Nutzungsrechte an Ihren Werken in Zeitungen und Zeitschriften oder digitalen Verlagsprodukten, auf Websites und im Fernsehen erhalten haben. Aufgrund Ihrer Meldung werden Sie an den Erlösen der Verteilungssparten „Periodika Urheber“, „Webseiten“ und „Weitersendung Kunst/Bild“ beteiligt. Welche Honorare Sie melden können, haben wir für Sie zusammengefasst.


Warum melden Sie Ihre Honorare?

Auf Basis Ihrer Honorarmeldungen ermitteln wir Ihre Ansprüche aus der Nutzung Ihrer Werke der bildenden Kunst, Fotografie, Illustration, Karikatur, Comicbilder, Infografiken und des Designs in deutschen Zeitungen und Zeitschriften (Print und Online), im deutschen Fernsehen und auf Websites mit Deutschlandbezug.

Neben der Möglichkeit, Honorare zu melden, gibt es ergänzend die Möglichkeit, Einzelbilder in Zeitungen und Zeitschriften oder digitalen Verlagsprodukten, auf Websites und im Fernsehen zu melden. Dabei darf es jedoch nicht zu Doppelmeldungen kommen.

Bitte halten Sie sich an die Regel, dass Honorarmeldungen Einzelbildmeldungen immer vorgehen. Einzelbilder, für die Sie im zu meldenden Jahr Honorare erhalten haben, können nicht gemeldet werden.


Bitte melden Sie die Honorare getrennt für Fotografie, bildende Kunst und sonstige Bildwerke. Die Unterscheidung der Werkarten hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Ausschüttung, denn es gilt das Prinzip: Ein Werk ist ein Werk. Jedoch benötigen wir Ihre Angaben zur Evaluation des neuen Verteilungsplans.

Welche Honorare kann ich melden?

Sie melden Ihre Nettohonorarsummen, die Sie für Ihre Bildlizenzierungen von Presseverlagen, Hörfunk- und TV-Sendern sowie TV-Produktionsfirmen, Presse-, Nachrichten-, Sportbildagenturen oder sonstigen Unternehmen erzielt haben. Die Umsatzsteuer rechnen Sie bitte heraus.

Wenn Sie in Ihrer Honorarrechnung die Nutzungshonorare (Lizenzen/Verwendungshonorare) separat ausgewiesen haben, können Sie diese angeben. Wenn Sie ein Pauschalhonorar in Rechnung gestellt haben, muss der Anteil der Nutzungshonorare daran mindestens 50 Prozent betragen, damit die Honorarsumme insgesamt gewertet wird. Anders ausgedrückt: Wenn der Anteil des Arbeitshonorars an der Honorarsumme mehr als die Hälfte beträgt, kann das Pauschalhonorar nicht berücksichtigt werden.

Welche Nachweise muss ich bei der VG Bild-Kunst vorlegen?

Beträgt die Summe der von Ihnen insgesamt gemeldeten Honorare 24.000 Euro oder mehr, ist eine Bestätigung der Gesamtsumme der Honorare durch eine*n Steuerberater*in oder eine*n Wirtschaftsprüfer*in erforderlich. Alternativ können Sie digitale Kopien aller Honorarrechnungen als Nachweis einreichen. Für die Zurechnung zu einem Nutzungsjahr ist das Datum der Honorarrechnung ausschlaggebend. Ein Honorar können Sie deshalb nur einmal für ein Nutzungsjahr melden.

Bitte denken Sie unbedingt daran, Ihre Nachweise unaufgefordert einzureichen. Eine Meldung ohne die geforderten Nachweise wird nicht aufgenommen und nicht bei den Ausschüttungen berücksichtigt. Es erfolgt keine gesonderte Aufforderung zur Einreichung von Nachweisen!


Die Auftraggeber*innen oder Empfänger*innen Ihrer Honorarrechnung müssen den Amts- oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Bei Konzernen kommt es auf die Zweigstelle an, die den Auftrag veranlasst hat; diese muss aus der Honorarrechnung hervorgehen.

Bei Honorarmeldungen unter 24.000 Euro sind zunächst keine Nachweise vorzulegen. Diese Meldungen werden regelmäßig stichprobenartig geprüft und die Betroffenen erhalten eine gesonderte Aufforderung, Nachweise vorzulegen.



Wie melde ich als angestellte*r Fotograf*in?

Angestellte Fotograf*innen von Presseunternehmen, Nachrichtenagenturen und Pressebildagenturen können nur unter bestimmten Bedingungen ihre Gehälter als Honorarmeldungen einreichen. Die Regelung betrifft zum einen Fotograf*innen, die bei einem deutschen Presseunternehmen, zum Beispiel einem Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag, angestellt sind. Zum anderen Fotograf*innen, die bei einer deutschen Nachrichten- oder Pressebildagentur angestellt sind, also zum Beispiel bei der dpa Deutschen Presse-Agentur, der deutschen Niederlassung der Agence France-Presse, des Evangelischen Pressedienstes, der Katholischen Nachrichten-Agentur, Reuters oder des sid Sport-Informations-Dienstes.

Die Gehaltsmeldung für ein Jahr muss (formlos) per E-Mail bis zum 30.06. des Folgejahres an folgende Adresse erfolgen: auswertung-bild@bildkunst.de – Bitte geben Sie im Betreff „Honorarmeldung Bild – Gehaltsmeldung“ an.


Weiterhin muss die E-Mail folgende Informationen und Dokumente beinhalten:

  • Vor- und Zuname
  • Urhebernummer
  • Jahresbruttogehalt im zu meldenden Kalenderjahr (Angabe in Euro)
  • Scan des Arbeitsvertrags inklusive Bestätigung des bzw. der Arbeitgeber*in, aus der hervorgeht, welchen Anteil der Arbeitszeit das meldende Mitglied mit der Erstellung von Werken der Fotografie beschäftigt war. Hierzu genügt die Angabe „bis 25 Prozent“, „bis 50 Prozent“, „bis 75 Prozent“ oder „bis 100 Prozent“. Weigert sich der oder die Arbeitgeber*in, eine entsprechende Bestätigung zu erteilen, teilen Sie uns dies mit und geben Ihre Meldung trotzdem ab.

Nähere Informationen finden Sie im Verteilungsplan unter § 37 Absatz 5.


Welche Honorare oder sonstigen Zahlungen können nicht gemeldet werden?

Nicht gemeldet werden können:

  • Honorare von ausländischen Auftraggeber*innen bzw. für Veröffentlichungen in ausländischen Periodika
  • Honorare für die Layoutgestaltung von Zeitungen und Zeitschriften
  • Honorare für die redaktionelle Gestaltung
  • Honorare für die Bildbearbeitung, für Fahrtkosten, Materialkosten, Spesen, Reisekosten, Ausfallhonorare, Aufwandsentschädigungen usw.
  • Honorare für Veröffentlichungen in Broschüren, Flyern, Katalogen, Büchern, Jahresberichten, Kalendern, Postern oder Produkten usw.
  • VG Bild-Kunst-Tantiemen
  • Gehälter, reine Arbeitshonorare
  • Renten, Zinserträge, Spenden, Versicherungsleistungen und Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern


Können Honorare von Buchverlagen gemeldet werden?

Honorare von Buchverlagen können nur dann gemeldet werden, wenn die Honorare nicht die Nutzung von Bildwerken in Büchern betreffen, sondern andere Bildnutzungen durch die Buchverlage (z. B. die Nutzung auf der Website des Verlags). Zur Begründung: Für Ihre Abbildungen in Büchern geben Sie bei der VG Bild-Kunst Buchmeldungen ab. Ausnahmsweise meldefähige Honorare von Buchverlagen werden in der Auftraggeber-Kategorie „Sonstige Unternehmen“ eingetragen.

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