Meldung Einzelbilder

Sie sind Mitglied der Berufsgruppe I oder II und arbeiten in den Bereichen Kunst, Foto, Illustration oder Design? Dann können Sie Abbildungen (Einzelbilder) Ihrer Werke in Zeitungen, Zeitschriften oder digitalen Verlagsprodukten, auf Websites und im Fernsehen melden und erhalten Geld aus den Verteilungssparten „Periodika Urheber“, „Webseiten“ und „Weitersendung Kunst/Bild“. Welche Einzelbilder Sie melden können, haben wir für Sie zusammengefasst.


Neben der Möglichkeit, Honorare zu melden, gibt es ergänzend die Möglichkeit, Einzelbilder in Zeitungen/Zeitschriften oder digitalen Verlagsprodukten, auf Websites und im Fernsehen zu melden.

Dabei darf es jedoch nicht zu Doppelmeldungen kommen!

Bitte halten Sie sich an die Regel, dass eine Honorarmeldung und/oder eine Meldung Werkpräsentation oder Kunst am Bau den Einzelbildmeldungen immer vorgeht.


Es können alle Arten von Bildern gemeldet werden. Ob bildende Kunst, Foto, Illustration, Karikatur usw. – auf die Werkkategorie kommt es nicht an. Alle Bilder zählen gleich viel!

Werden Fotografien von Werken der bildenden Kunst veröffentlicht, können sowohl das Foto als auch das abgebildete Kunstwerk gemeldet werden. Fotografieren Künstler*innen das eigene Werk, zählt das veröffentlichte Bild einmal als Foto und einmal als Kunstwerk (= zwei Einzelbilder).

KI-generierte Bilder können leider nicht gemeldet werden, weil sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Bildwerke, die mittels KI-Technologie verbessert wurden, können gemeldet werden, solange es sich bei dem Werk nach wie vor um eine eigene Schöpfung handelt. Das Setzen von Prompts in einem KI-Bildgenerator reicht dabei als eigener Schöpfungsbeitrag nicht aus, denn dies ist vergleichbar mit einer Auftragserteilung an eine*n Künstler*in, nicht mit der Erschaffung des Kunstwerks selbst.


Einzelbilder in Zeitungen/Zeitschriften print

Zeitungen/Zeitschriften (Periodika) können privat kopiert, in Bibliotheken ausgeliehen oder im Bildungsbereich eingesetzt werden – ohne dass dafür Lizenzen von Urheber*innen oder Verlagen notwendig sind. Stattdessen erhalten VG Wort und VG Bild-Kunst pauschale gesetzliche Vergütungen, die sie an ihre Berechtigten ausschütten.

VG Bild-Kunst:

Die VG Bild-Kunst kümmert sich um die Urheber*innen aus den Bereichen Kunst, Foto, Illustration und Design. Mitglieder der Berufsgruppen I und II können ihre Abbildungen in Periodika melden und erhalten dann ihren Anteil aus der Verteilungssparte „Periodika Urheber“. Am einfachsten geht das über das elektronische Meldeportal.

VG Wort:

Wer allerdings gleichzeitig Text und Bild zu einem wissenschaftlichen Artikel oder Fachartikel beisteuert, erhält die Vergütung ausschließlich über die VG Wort. Bitte wenden Sie sich als Autor wegen der Details direkt an die VG Wort.

Welche Zeitungen/Zeitschriften können gemeldet werden?

Grundsätzlich können Abbildungen in deutschsprachigen Zeitungen und Zeitschriften mit ISSN gemeldet werden, die im entsprechenden Nutzungsjahr erschienen sind und in Deutschland vertrieben wurden. Der deutschen Sprache gleichgestellt sind die Sprachen der in Deutschland anerkannten autochthonen Minderheiten. Alternativ zur ISSN kann auch die ZDB-ID der Zeitschriftendatenbank der Deutschen Nationalbibliothek angegeben werden.

Ab Erscheinungsjahr 2024 können auch Abbildungen in englischsprachigen wissenschaftlichen Zeitschriften und Fachzeitschriften gemeldet werden, sofern Sie nur die Abbildungen beigesteuert haben und für den Text jemand anderes verantwortlich ist. Bei der Meldung ist zwingend die ZDB-ID anzugeben, denn Voraussetzung für die Meldung ist, dass das Periodikum in mindestens zwei deutschen Bibliotheken mit der Möglichkeit der Fernleihe zur Verfügung steht. Dies kann in der Zeitschriftendatenbank der Deutschen Nationalbibliothek recherchiert werden.


Einzelbilder in digitalen Verlagsprodukten

Wie melde ich Abbildungen in digitalen Verlagsprodukten?

Sie können Abbildungen von Ihren Werken melden, die in periodisch erscheinenden Onlinemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten veröffentlicht werden (= digitale Verlagsprodukte). Es muss sich um deutsche digitale Verlagsprodukte handeln, die in Deutschland zugänglich sind. Ein digitales Verlagsprodukt zählt als deutsch, wenn es die TOP-Level Domain „de“ aufweist oder wenn eine generische TOP-Level Domain verwendet wurde und die Seiteninhalte in deutscher Sprache für ein Publikum in Deutschland gestaltet sind. Der deutschen Sprache gleichgestellt sind die Sprachen der in Deutschland anerkannten autochthonen Minderheiten.

Für das digitale Verlagsprodukt muss eine ISSN oder eine ZDB-ID der Zeitschriftendatenbank der Deutschen Nationalbibliothek angegeben werden. Gibt es nur für die entsprechende Printausgabe der Zeitung eine ISSN oder ZDB-ID, können Sie diese Nummer bei der Meldung eintragen.

Bei der VG Bild-Kunst können für digitale Verlagsprodukte maximal 200 Einzelbilder pro Jahr gemeldet werden. Am einfachsten geht das über das elektronische Meldeportal.


Einzelbilder auf Websites

Welche Websites können gemeldet werden?

Es muss sich um deutschsprachige Websites handeln, die in Deutschland zugänglich sind. Eine Website zählt als deutsch, wenn sie die TOP-Level Domain „de“ aufweist oder wenn eine generische TOP-Level Domain verwendet wurde und die Seiteninhalte in deutscher Sprache für ein Publikum in Deutschland gestaltet sind.

Social Media (Facebook, Instagram etc.) zählen nicht als Websites und sind derzeit noch nicht meldefähig.

Die Einzelbilder können gemeldet werden, wenn sie in dem Nutzungsjahr mindestens 6 Monate auf der Website veröffentlicht wurden (Ausnahme).

Bei der VG Bild-Kunst können maximal 200 Einzelbilder auf Websites pro Jahr gemeldet werden. Am einfachsten geht das über das elektronische Meldeportal.


Einzelbilder im Fernsehen

Welche Abbildungen im Fernsehen können gemeldet werden?

Sie können Einzelbilder melden, die im deutschen Fernsehen ausgestrahlt worden sind, wenn Sie hierfür keine Honorare in der Auftraggeber-Kategorie „Hörfunk- und TV-Sende­unternehmen und -anstalten sowie TV-Produktions-Firmen“ melden. Der Fernsehsender muss in Deutschland empfangbar gewesen sein und im Nutzungsjahr einen durchschnittlichen gesamtdeutschen Marktanteil von mindestens 1 Prozent erreicht haben.

Gemeldet werden können alle in dem entsprechenden Nutzungsjahr ausgestrahlten Abbildungen Ihrer Werke. Am einfachsten geht das über das elektronische Meldeportal.

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