Meldung Kunst Bild
Kollektivausschüttungen Kunst/Bild
Für ihre Mitglieder der Berufsgruppen I und II erhält die VG Bild-Kunst pauschale gesetzliche Vergütungen für gesetzlich erlaubte Eingriffe in deren Urheberrechte – das heißt für gesetzlich erlaubte Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Abbildungen, zum Beispiel Abbildungen von Kunstwerken, Fotografien, Illustrationen und Comiczeichnungen. Die Vergütungen werden als Kollektivausschüttungen Kunst/Bild verteilt, da es sich um pauschale Zahlungen handelt, die keinem Urheber und keiner Urheberin zugeordnet sind. Betroffen sind die Verteilungssparten „Buch Urheber“, „Periodika Urheber“, „Webseiten“ und „Weitersendung Kunst/Bild“.
Alle wichtigen Informationen zum Meldeverfahren finden Sie in § 36 des Verteilungsplans und auf der Website.
Verteilungssparte „Buch Urheber“
In der Verteilungssparte „Buch Urheber“ werden Erlöse für gesetzliche Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit Büchern verteilt. Hierzu gehören in erster Linie kollektive Erlöse für die Privatkopie, die Bibliothekstantieme und Erlöse für gesetzlich erlaubte Nutzungen von Büchern im Bildungs- und Wissenschaftsbereich. Für eine Beteiligung an der Ausschüttung „Buch Urheber“ melden Sie die Bücher, in denen Ihre visuellen Werke abgedruckt worden sind.
Verteilungssparten „Periodika Urheber“ und „Webseiten“
Die Verteilungssparte „Periodika Urheber“ umfasst Erlöse für gesetzlich erlaubte Nutzungen von Werken in gedruckten Zeitungen und Zeitschriften und den entsprechenden digitalen Verlagsprodukten.
Die Verteilungssparte „Webseiten“ umfasst Erlöse für gesetzlich erlaubte Nutzungen von Werken, die auf Websites präsentiert werden.
Für die gesetzlich erlaubten Nutzungen erzielt die VG Bild-Kunst kollektive Einnahmen für alle Urheber*innen, zum Beispiel von den Herstellern kopierfähiger Geräte (Drucker, Scanner, Laptops und Smartphones), von Hochschulverbänden für erlaubte Nutzungen im Wissenschaftsbereich und von Lesezirkelanbietern.
Um an diesen Erlösen beteiligt zu werden, gibt es gleich mehrere Meldemöglichkeiten:
- Es können Honorare von Presseverlagen, sonstigen Unternehmen und Bildagenturen für die Nutzung von Abbildungen in Zeitungen und Zeitschriften, auf Websites oder im Fernsehen gemeldet werden.
- Alternativ melden Sie Einzelbilder in Zeitungen/Zeitschriften und digitalen Verlagsprodukten oder auf Websites.
- Darüber hinaus werden Meldungen von Werkpräsentationen oder Kunst am Bau berücksichtigt, die stellvertretend für die Nutzung von Abbildungen der beteiligten Werke in Periodika und auf Websites stehen.
Verteilungssparte „Weitersendung Kunst/Bild“
Des Weiteren erzielt die VG Bild-Kunst Erlöse für die „Weitersendung Kunst/Bild“, die sie von der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen) für die Kabelweitersendung von Fernsehprogrammen und für die Wiedergabe von Fernsehsendungen vorrangig in Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, in Krankenhäusern und Rehabilitationszentren sowie in Senioreneinrichtungen erhält. An diesen Erlösen werden Sie beteiligt, wenn Sie Honorare von Hörfunk- und TV-Sendeunternehmen sowie TV-Produktionsfirmen oder Einzelbilder im Fernsehen melden.
Kollektivausschüttungen Kunst/Bild – Ausland
Die VG Bild-Kunst hat mit Schwestergesellschaften im Ausland Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Dadurch werden die Rechte und Ansprüche unserer Mitglieder – sofern diese eine Wahrnehmung im Ausland nicht ausgeschlossen haben – in den entsprechenden Ländern von diesen Schwestergesellschaften wahrgenommen. Wenn in diesen Ländern kollektive Einnahmen erzielt werden, dann werden auch die Mitglieder der VG Bild-Kunst berücksichtigt.
Social-Media-Bildlizenz (in Vorbereitung)
Die VG Bild-Kunst bietet nun den Betreibern der Plattformen den Abschluss von sogenannten erweiterten kollektiven Lizenzen für den Bereich des stehenden Bildes an. Die Social-Media-Bildlizenz erstreckt sich auf alle Werkkategorien (Kunst, Foto, Illustration, Design etc.).
Über die Social-Media-Bildlizenz werden jedoch nicht alle Bilder im Social Web lizenziert, sondern lediglich die Lizenzlücke der Anbieter geschlossen. Diese betrifft vor allem Uploads von Bildern durch Privatpersonen, die nicht von diesen selbst erstellt wurden. Uploads von eigenen Bildern, zum Beispiel Urlaubsfotos, werden nicht umfasst. Ebenso wenig erstreckt sich die Lizenz auf den Upload von Bildern durch kommerziell Tätige.
Außerdem wird nur der Upload von Bildern aus Deutschland lizenziert.
Die Social-Media-Bildlizenz erstreckt sich auch auf den neuen gesetzlichen Vergütungsanspruch für Bilder, die als Parodie, Karikatur oder Pastiche hochgeladen werden.