Privatkopievergütung

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt es, für private Zwecke urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen. Die Rechteinhabenden sollen dafür aber eine Vergütung erhalten. 

Die Privatkopievergütung zahlen nicht die privaten Nutzerinnen und Nutzer, sondern die Hersteller und Importeure der Geräte und Speichermedien (insbesondere PCs, Tablets und Smartphones) bzw. die Betreiber von Vervielfältigungsgeräten (z. B. Copyshops). Für die Abgeltung der Ansprüche unserer Urheberinnen und Urheber schließen wir zusammen mit der VG WORT sowie teilweise mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) Gesamtverträge mit den Verbänden, die die jeweiligen Gerätehersteller und -betreiber vertreten (z. B. dem Bitkom). 

In diesen Gesamtverträgen ist sowohl die Höhe der Privatkopievergütung als auch das Abrechnungsverfahren geregelt. Die Verbandsmitglieder müssen dem Gesamtvertrag beitreten. Umgesetzt werden diese Gesamtverträge durch die VG WORT bzw. die ZPÜ. Die VG Bild-Kunst erhält dann den Anteil, der auf das stehende Bild sowie beim Bewegtbild auf die von ihr vertretenen Filmurheber*innen und Produzent*innen entfällt.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Privatkopie“ und „Lizenzen“

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