Folgerecht

Das Folgerecht ist ein gesetzlicher Anspruch von Urheber*innen oder deren Erb*innen auf Beteiligung an den Weiterverkaufserlösen ihrer Werke. Es regelt die Teilhabe am Wertzuwachs von Kunstwerken, wenn sie im Kunsthandel weiterveräußert werden. Der Gesetzgeber bestätigt mit dieser Vergütung die hohe Bedeutung kreativer Leistung für die Gesellschaft und zollt damit den einzelnen Urheberinnen und Urhebern Anerkennung. Grundlage dieses Anspruchs ist § 26 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).  


Welche Verkäufe sind folgerechtspflichtig?

Folgerechtspflichtig sind die Verkäufe von Originalen eines Werkes der bildenden Kunst oder der Fotografie, an denen der Kunsthandel (insbesondere gewerbsmäßige Galerien oder Auktionshäuser) beteiligt ist und deren Netto-Veräußerungserlös mindestens 400 Euro beträgt. Es ist dabei unerheblich, ob der Kunsthandel auf der Seite des Verkaufs, des Erwerbs oder als reine Vermittlung in Erscheinung tritt. Ausgenommen sind die Erstverkäufe der Werke – die Folgerechtspflicht beginnt also mit dem Zweitverkauf und gilt ab hier für jeden weiteren Verkauf. Weiterhin besteht ein Anspruch nur, sofern das Werk selbst urheberrechtlichen Schutz genießt und sein Urheber oder seine Urheberin die Staatsangehörigkeit eines Landes hat, das seinen Staatsangehörigen Folgerecht gewährt. 


Wer bezahlt das Folgerecht? 

Grundsätzlich trägt der Verkäufer oder die Verkäuferin die Folgerechtsvergütung. In der Regel wird sie aber von Galerien, Kunsthandlungen, Auktionshäusern übernommen, d. h. von denjenigen, die an Weiterverkäufen von Kunstwerken beteiligt sind. Sofern der Verkäufer oder die Verkäuferin eine Privatperson ist, sind neben ihr nämlich auch die beteiligten Kunsthändler*innen für die Abgeltung des Anspruchs zuständig, die aus diesem Grund häufig die Administration übernehmen.

Was muss ich als Galerie, Kunsthandlung oder Auktionshaus tun, wenn ich Werke von Mitgliedern der VG Bild-Kunst weiterverkauft habe?

Wir versenden einmal im Jahr eine Anfrage (Auskunfts- und Zahlungsersuchen) an Galerien, Kunsthandlungen und Auktionshäuser. Hierüber wird abgefragt, von welchen Künstlerinnen und Künstlern und zu welchem Preis jeweils Werke weiterverkauft wurden. Über die anfallende Folgerechtsvergütung schreibt Ihnen die VG Bild-Kunst eine Rechnung. 

Die Grundlage für die Abfrage sind die Auskunftsansprüche in § 26 UrhG, die wir für die von uns vertretenen Urheberinnen und Urhebern geltend machen. Sollten Sie kein solches Ersuchen von uns erhalten haben und dennoch Werke von unseren Mitgliedern veräußert haben, melden Sie sich bitte bei uns. Beachten Sie bei der Mitteilung bitte die Besonderheiten für sogenannte Verkaufsketten.

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