Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (§§ 51, 51a VGG)
Die VG Bild-Kunst lässt sich von ihren Mitgliedern bestimmte Verwertungsrechte vertraglich einräumen, um diese an Dritte – sogenannte „Nutzerinnen und Nutzer“ – zu lizenzieren. Die Erlöse schüttet sie an ihre Mitglieder aus. Ausländische Schwestergesellschaften übertragen der VG Bild-Kunst die Rechte von ihren Mitgliedern, was das Repertoire der VG Bild-Kunst deutlich vergrößert.
Die VG Bild-Kunst lizenziert hauptsächlich Werke der bildenden Kunst, teilweise aber auch alle Werke des stehenden Bildes. Wenn Nutzerinnen und Nutzer noch nicht wissen, welche Werke sie in Zukunft verwenden wollen, bietet die VG Bild-Kunst kollektive Lizenzen an: Es wird erst einmal jegliche Nutzung des Repertoires der VG Bild-Kunst erlaubt, abgerechnet wird später.
Bei erweiterten Kollektivlizenzen (EKL) ist es der VG Bild-Kunst gesetzlich erlaubt, Pauschallizenzen auch auf die Rechte von Urheberinnen und Urheber zu erstrecken, die weder bei ihr noch bei einer ausländischen Schwestergesellschaft Mitglied sind (Außenstehende).
Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den Nutzerinnen und Nutzern eine möglichst umfassende Lizenzierung zu ermöglichen. Die EKL dreht dabei das Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Normalerweise müssen Urheberinnen und Urheber ihre Rechte erst einmal auf die VG Bild-Kunst übertragen, damit diese sie lizenzieren kann. Bei der EKL dagegen gelten die Rechte automatisch als übertragen bis ein Widerspruch erfolgt.
Außenstehende haben im Verhältnis zur VG Bild-Kunst dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder: So werden ihre Werke weder höher noch niedriger bepreist wie die Werke von Mitgliedern. Außerdem erhalten sie Ausschüttungen wie Mitglieder nach denselben Regeln wie für Mitglieder. Sofern der Verteilungsplan allerdings vorsieht, dass für den Erhalt einer Ausschüttung eine Mitwirkung erforderlich ist, gilt diese Pflicht ebenfalls für Außenstehende. Abzüge für Verwaltungskosten, soziale Förderungen und kulturelle Förderungen sind ebenfalls gleich.