Erweiterte Kollektivlizenzen der VG Bild-Kunst

Verwertungsgesellschaften sind gesetzlich dazu verpflichtet darüber zu informieren, dass sie in der Lage sind, erweiterte Kollektivlizenzen (EKL) zu erteilen, und welche EKL sie anbieten. 

Die VG Bild-Kunst bietet derzeit die folgenden EKL an:


Social-Media-Bildlizenz:

Die EKL umfasst das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG)) an Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (sog. „Social-Media-Plattformen“) für Werke des stehenden Bildes (Werke der bildenden Künste, der Fotografie, der Illustration und des Designs), die nicht kommerzielle Nutzer*innen des Dienstes hochgeladen und die sie nicht selbst angefertigt haben.

Von der EKL werden folgende Gruppen von Rechtsinhabenden einbezogen: Urheber*innen, deren Rechtsnachfolger*innen sowie Bildagenturen.

(Veröffentlichungsdatum: 26.09.2022)


Pauschalverträge ARD-Landesrundfunkanstalten und ZDF:

Die EKL umfasst das Senderecht (§§ 20, 20a UrhG), das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zur rundfunkmäßigen Nutzung für Werke der bildenden Kunst an die in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten und das ZDF.

Von der EKL werden folgende Gruppen von Rechtsinhabenden einbezogen: Urheber*innen sowie deren Rechtsnachfolger*innen.

(Veröffentlichungsdatum: 26.09.2022)


Covernutzungen Online-Bibliotheksverzeichnisse:

Die EKL umfasst das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) einschließlich des erforderlichen Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) an die dem Deutschen Bibliotheksverband angehörigen Bibliotheken für auf Buchumschlägen/Covers genutzte Werke der bildenden Kunst sowie Lichtbildwerke zum Abruf über die elektronischen Verzeichnisse der Bibliotheken.

Von der EKL werden folgende Gruppen von Rechtsinhabenden einbezogen: Urheber*innen sowie deren Rechtsnachfolger*innen.

(Veröffentlichungsdatum: 26.09.2022)


Die VG Bild-Kunst erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zum Angebot der genannten erweiterten Kollektivlizenzen:

  • Hinsichtlich der oben beschriebenen Sachverhalte ist die VG Bild-Kunst repräsentativ nach § 51b Abs. 1 VGG: Denn aufgrund der mit ihren Mitgliedern geschlossenen Wahrnehmungsverträge und der mit ihren Schwestergesellschaften geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen nimmt sie für eine ausreichend große Zahl von Urheberinnen und Urhebern diese Rechte wahr.
  • Hinsichtlich der oben beschriebenen Sachverhalte ist die Einholung der Rechte für alle Außenstehenden für die Nutzer*innen der VG Bild-Kunst unzumutbar. Denn die Einholung der Erlaubnis von jedem Außenstehenden in jedem Einzelfall wäre beschwerlich und in einem Maße praxisfern, dass die erforderliche Erteilung der Lizenz unwahrscheinlich wäre.
  • Die oben geschilderten EKL der VG Bild-Kunst beschränken sich auf Nutzungen im Inland.
  • Nach § 51a Abs. 1 Nr. 4 VGG haben Außenstehende im Vorfeld einer EKL-Lizenzierung mindestens drei Monate Zeit, um einer Rechteeinräumung bezüglich ihrer Werke zu widersprechen. Da die erstmalige Information über die geplanten (oben beschriebenen EKL) schon am 26. September 2022 erfolgte, ist die Dreimonatsfrist bereits seit langem abgelaufen.


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