Erweiterte Kollektivlizenzen (EKL)

Erweiterte Kollektivlizenzen umfassen das Weltrepertoire der Werkart, die Gegenstand der Lizenz ist. Ausgenommen sind Werke von denjenigen Urheberinnen und Urheber, die einen Widerspruch erklärt haben.


Im Jahr 2021 hat der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit der „Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ und deren Umsetzung auf nationaler Ebene neue Regelungen zur Vergabe sogenannter „kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung“ durch Verwertungsgesellschaften eingeführt.

Eine erweiterte Kollektivlizenz stellt eine besondere Form der Lizenzierung durch eine Verwertungsgesellschaft dar: Die VG Bild-Kunst kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Lizenz für die Nutzung der Werke ihrer Mitglieder auf die Werke von Urheberinnen und Urhebern ausweiten, die die betreffenden Rechte keiner Verwertungsgesellschaft im In- und Ausland übertragen haben.

Diese Form der kollektiven Lizenzierung vereinfacht die Rechteklärung für die Nutzerinnen und Nutzer: Sie müssen für eine rechtssichere Nutzung nicht mehr einzelne Zustimmungen einholen. Es genügt stattdessen ein einziger Lizenzvertrag für einen bestimmten Sachverhalt, um für eine bestimmte Werkart (z. B. Kunstwerke) alle Rechte von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zu erhalten. Gleichzeitig werden die Interessen der Nicht-Mitglieder („Außenstehende“) gewahrt, denn sie können jederzeit ihren Widerspruch erklären, um so ihre Werke von der Lizenz auszunehmen.

Zwei Varianten erweiterter Kollektivlizenzen

Für Deutschland geben die §§ 51 ff. des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) vor, unter welchen Voraussetzungen die VG Bild-Kunst erweiterte Kollektivlizenzen vergeben kann. Dabei gibt es zwei Varianten: Grundsätzlich gelten die Regelungen der §§ 51, 51a VGG (siehe „Normale EKL“). Sollen nicht verfügbare Werke lizenziert werden, sind die Sonderregelungen der §§ 52 ff. VGG vorrangig zu beachten (siehe „Spezielle EKL“).

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