Vertretene Künstler*innen
International besteht ein Netzwerk an Verwertungsgesellschaften, die jeweils für Nutzungen in ihrem Land zuständig sind. Individuelle Lizenzen können wir ausschließlich für die Rechte an denjenigen Werken erteilen, für die uns die Rechteinhabenden auch mit der Wahrnehmung der Rechte beauftragt haben. Das passiert auf unterschiedlichen Wegen und in unterschiedlichem Umfang.
Rechtewahrnehmung
Vor allem Urheber*innen und andere Rechteinhabende mit deutscher Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz in Deutschland schließen häufig direkte Wahrnehmungsverträge mit uns ab. In diesen wird festgehalten, für welche Rechte wir zuständig sein sollen. Anhand dieser vertraglichen Regelung bestimmt sich, ob wir Ihre Nutzung lizenzieren können.
Zusätzlich haben die Verwertungsgesellschaften in der internationalen Zusammenarbeit miteinander sogenannte Repräsentationsvereinbarungen geschlossen. Über diese Vereinbarungen vertreten die Verwertungsgesellschaften jeweils auch die direkten Mitglieder (direkter Wahrnehmungsvertrag) der Schwestergesellschaften für die Rechtewahrnehmung im eigenen Land.
Diese Vereinbarungen können entweder die gegenseitige oder auch nur die einseitige Vertretung vorsehen.
Ein Beispiel:
Auf der Grundlage der gegenseitigen Repräsentationsvereinbarung zwischen der VG Bild-Kunst und der französischen ADAGP vertreten wir die Mitglieder der ADAGP für Nutzungen in Deutschland mit und die ADAGP unsere Mitglieder für Nutzungen in Frankreich. Wenn Sie also Werke eines oder einer Urheber*in in Deutschland nutzen wollen, der oder die Mitglied der ADAGP ist, so sind wir auch für die Einräumung dieser Nutzungsrechte zuständig.
Gibt es in einem Land bisher keine eigene oder stellvertretend zuständige Verwertungsgesellschaft, ist wiederum jede Gesellschaft für die Lizenzierung von Nutzungen ihrer eigenen Mitglieder in diesem Land zuständig.
Schutzfrist
Urheberrechtlicher Schutz besteht nach dem deutschen Urheberrecht für Werke nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) 70 Jahre über den Tod des Urhebers oder der Urheberin hinaus. Eine Lizenzierung ist also erforderlich, solange der oder die Urheber*in des Werkes, das verwendet werden soll, noch nicht länger als 70 Jahre verstorben ist. Die Fristberechnung beginnt dabei erst mit dem auf das Todesjahr folgenden Jahr.
Ein Beispiel:
Werke eines im Juli 2010 verstorbenen Urhebers sind bis zum 31. Dezember 2080 geschützt und erst ab dem 1. Januar 2081 gemeinfrei (d. h., es bedarf zur Verwendung seiner Werke dann keiner Lizenz mehr).
Für Nutzungen in Deutschland ist grundsätzlich diese Schutzfrist zu beachten. International können Schutzfristen abweichen – diese betreffen allerdings lediglich die dort erfolgenden Nutzungen, für welche die jeweilige Schwestergesellschaft zuständig ist.
Ein regelmäßiges Missverständnis besteht darin, dass Museen oder andere Eigentümer*innen von Werken auch automatisch Nutzungsrechte an diesen einräumen könnten. Dort liegende Rechte beschränken sich aber in der Regel auf die Fotorechte. Dem oder der Fotograf*in stehen die Verwertungsrechte an der Fotografie zu, die er oder sie dem Museum einräumen kann. Davon unberührt bleiben aber bestehende Rechte an dem abgebildeten Kunstwerk.