Sonderfälle
Schrankenregelungen – Allgemeines
Das Urheberrecht gewährt dem oder der Urheber*in eines Werkes das ausschließliche Recht, über die Verwendung und Verbreitung seines Werkes zu entscheiden. In einigen Fällen übernimmt jedoch das Urheberrechtsgesetz die Erlaubnis einer Nutzung. Diese Ausnahmevorschriften (auch „Schrankenregelungen“ genannt) definieren, wann und unter welchen Voraussetzungen geschützte Werke verwendet werden dürfen, ohne die Zustimmung des oder der Urheber*in einholen zu müssen.
Werknutzungen sind in sehr konkreten Konstellationen auch ohne Lizenz verwendbar. Diese Bestimmungen sind als Ausnahmen und Begünstigungen grundsätzlich eng und zugunsten des oder der Urheber*in auszulegen. Dies bedeutet, dass einzig in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen und unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine lizenzfreie Nutzung des Werkes möglich ist.
Die genauen Schrankenregelungen können international (sogar innerhalb von Europa) variieren und sind in den nationalen Urheberrechtsgesetzen festgelegt. Sie können zeitlich begrenzt sein oder bestimmte Bedingungen vorsehen, um sicherzustellen, dass die Nutzung im Rahmen des angemessenen Umfangs erfolgt und keine unangemessene Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers bzw. der Urheberin stattfindet.
Auch bei Nutzungen unter Berufung auf Schrankenregelungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass der oder die Urheber*in des reproduzierten Werks deutlich genannt und die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Werkintegrität, gewahrt werden.
Das bedeutet, dass die Werke nur unverändert verwendet werden dürfen, ohne Genehmigung des oder der Urheber*in darf kein Beschnitt, keine Farbveränderung, keine Abbildung von Ausschnitten etc. stattfinden. Jede Veränderung des Kunstwerkes berührt die Urheberpersönlichkeitsrechte und ist daher mit den Urheber*innen rechtzeitig abzustimmen.
Nach dem deutschen Recht sind insbesondere die folgenden Schrankenregelungen regelmäßig von besonderer Bedeutung:
- Aktuelle Berichterstattung, § 50 UrhG (vergütungsfrei)
- Zitatrecht, § 51 UrhG (vergütungsfrei)
- Bewerbung von Ausstellungen und Verkauf, § 58 UrhG (vergütungsfrei)
- Ausstellungskataloge von Museen, § 60e UrhG, § 60h UrhG (vergütungspflichtig)
- Öffentlicher Raum, § 59 UrhG (vergütungsfrei)
- Privatkopie, § 53 UrhG (vergütungsfrei)
Individualvereinbarung Urheber*innen
Technisch gesehen handelt es sich hier um einen „Rechterückruf“, also eine Erklärung darüber, dass die Nutzung – anders als mit dem Wahrnehmungsvertrag eigentlich geregelt – in diesem Einzelfall nicht über uns lizenziert werden soll. In diesem Fall sind unsere Tarife nicht maßgeblich.
Dieses Vorgehen ist ausschließlich bei nicht kommerziellen Nutzungen und/oder Veröffentlichungen in Form von Monografien möglich und bedingt auch ein gewisses Vorgehen seitens der Urheber*innen und der Nutzer*innen. In jedem Fall müssen wir vorab informiert werden, damit wir bereits im Planungsstadium einordnen können, ob ein solcher Rechterückruf überhaupt berücksichtigt werden kann. Dieses Vorgehen dient unter anderem Ihrer Planungssicherheit.