Nutzungsrechte
Auf dieser Grundlage ist die VG Bild-Kunst gegenüber Lizenznehmerinnen und Lizenznehmern berechtigt, für Nutzungen dieser Werke Lizenzen zu erteilen und damit das Nutzungsrecht für die jeweiligen Vorhaben einzuräumen. Jede Lizenz regelt dabei einen konkret beschriebenen Nutzungssachverhalt.
Maßgeblich für unsere Arbeit im Bereich der Lizenzen sind insbesondere die Regelungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sowie des deutschen Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG).
Was ist geschützt?
Welche Werke Schutz genießen, wird in § 2 UrhG definiert: Urheberrechtlich geschützt sind persönliche geistige Schöpfungen der dort aufgeführten Werkkategorien. Die VG Bild-Kunst lizenziert für ihre Mitglieder diese Nutzungsrechte vor allem im Bereich der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Dabei handelt es sich um Werke der bildenden Kunst, der Baukunst sowie der angewandten Kunst und deren Entwürfe.
Ein Beispiel:
Die Fotografie eines Kunstwerkes beispielsweise betrifft sowohl das Recht des oder der Fotograf*in als Urheber*in des abbildenden Werkes als auch das Recht des oder der jeweiligen Urheber*in des abgebildeten Werkes. Hier sind beide Rechte zu klären, bevor diese Abbildung zum Beispiel auf einer Website online gestellt oder in einem Buch abgedruckt werden kann.
Außerdem können auch weitere Rechte außerhalb des Urheberrechts eine Rolle spielen – so zum Beispiel Markenrechte oder allgemeine Persönlichkeitsrechte.
Was lizenzieren wir?
Auf Anfrage räumen wir Ihnen für Ihre geplante Verwendung die konkret benötigten Nutzungsrechte in einem definierten Umfang ein.
Die wichtigsten Nutzungsrechte:
- das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG:
die Herstellung von Vervielfältigungen/Kopien von Werken in analoger und digitaler Form - das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG:
das Recht, rechtmäßig hergestellte physische Vervielfältigungen entgeltlich oder unentgeltlich in den Verkehr zu bringen, zum Beispiel in Büchern, Broschüren, als Postkarten, Plakate u. v. m. - das Recht der öffentlichen Wiedergabe, hier insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG und das Senderrecht nach § 20 UrhG:
Hierunter fallen verschiedene Nutzungen unkörperlicher bzw. digitaler Vervielfältigungen, also zum Beispiel die Nutzung auf einer Website, in einer App, als Newsletter, als Fernsehsendung oder auch die reine Bildschirmwiedergabe.
Abhängig von Ihrem Nutzungsvorhaben lizenzieren wir Ihnen das dafür erforderliche Recht.
Die eingeräumte Lizenz richtet sich also danach, ob Sie die Werkabbildungen beispielsweise in einer gedruckten Publikation; digital im Internet bzw. in den Social Media; in einem Film bzw. einem Fernsehbeitrag; auf Plakaten, Produkten oder Ähnlichem verwenden möchten.
Wir räumen grundsätzlich nur einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte ein, die in aller Regel zeitlich, räumlich sowie inhaltlich limitiert sind.
Das bedeutet, dass beispielsweise für den Druck einer Publikation das Vervielfältigungsrecht sowie das Verbreitungsrecht nur für eine konkrete Druckauflage lizenziert werden. Soll zu einem späteren Zeitpunkt nachgedruckt werden, ist eine erneute Anfrage bei uns erforderlich. In aller Regel sind Verlängerungen bzw. Erweiterungen erteilter Lizenzen unproblematisch.
Begrenzungen sind aber notwendig, da sich die Rechtewahrnehmung im Laufe der Lebenszeit einer Veröffentlichung verändern kann – es können vertretene Rechte hinzukommen oder wegfallen. Bei Onlinenutzungen erfolgt eine Lizenzierung aus ähnlichen Gründen grundsätzlich für konkrete Nutzungszeiträume.
Von dem gewünschten Umfang der Nutzung hängen die konkreten Bedingungen und anwendbaren Tarife ab.
Unsere Lizenzen werden grundsätzlich auf der Grundlage unserer veröffentlichten Tarife und Allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe erteilt. Informationen zu den für Ihre Vorhaben maßgeblichen Nutzungsbedingungen, beispielsweise die Anbringung eines Copyrightvermerks neben der Namensnennung oder bei digitalen Nutzungen ggf. die Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen vor Download, Embedding oder dem kommerziellen Text- and Data-Mining (TDM), erläutern wir Ihnen gerne persönlich am konkreten Beispiel genauer.