Die Formulierung „berechtigtes Interesse“ bezieht sich auf die rechtliche Grundlage, auf der Bilder von der Social-Media-Bildlizenz ausgenommen werden dürfen. Verwertungsgesellschaften nehmen normalerweise die ihnen übertragenen Rechte für das gesamte Repertoire eines bzw. einer Berechtigten wahr. Urheberinnen und Urhebern sowie Bildagenturen, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abgeschlossen haben, gewährt die VG Bild-Kunst trotzdem das Recht, einzelne Werke oder Werkgruppen/Kataloge aus der Social-Media-Bildlizenz auszunehmen.
Hierfür gibt es verschiedene Gründe:
- Exklusivität: Wenn beispielsweise ein*e Fotograf*in einem oder einer Kund*in für die Nutzung der Fotos Exklusivität verspricht, dann kann sie oder er nicht gleichzeitig die Rechte an diesen Fotos über die VG Bild-Kunst den Social-Media-Anbietern einräumen. (Dass die Fotos dann ggf. illegal hochgeladen werden, steht auf einem anderen Blatt.)
- Besonderer Kontext: Bildjournalistinnen und -journalisten schießen auch Fotos, die in einem sensiblen Zusammenhang stehen, zum Beispiel bei der Kriegsberichterstattung. In diesem Fall kann es dem Interesse des Journalisten oder der Journalistin entsprechen, diese nicht zur Nutzung auf Social-Media-Plattformen freizugeben.
- Bildagenturen: Bildagenturen können über Kataloge im Bereich „Editorial“ verfügen, die für einen bestimmten Auswertungszeitraum – üblicherweise ein halbes Jahr – exklusiv vermarktet werden.
- Haftungsfrage:
Manche Fotos machen es erforderlich, dass der oder die Fotograf*in weitere Rechte klären muss, bevor die Fotos genutzt werden können (wie zum Beispiel Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Designrechte etc.). Diese Rechte werden meistens für eine bestimmte Nutzung geklärt (zum Beispiel für die Verwendung des Fotos auf einer Unternehmenswebsite), nicht jedoch für beliebige Nutzungen im Social Web. Sollte der oder die Fotograf*in deshalb diese Fotos in der Opt-out-Datenbank hochladen, um zu verhindern, dass die VG Bild-Kunst den Plattformen die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte einräumt? Es stellt sich die Frage einer indirekten Haftung für mögliche Rechtsverletzungen der Uploader.
Die VG Bild-Kunst hat hierzu ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das zu dem Ergebnis kommt, dass eine solche indirekte Haftung des Bildurhebers bzw. der Bildurheberin nicht gegeben ist, soweit die VG Bild-Kunst die Plattformen über den Rechteumfang aufgeklärt hat, was im Tarif und auch in einem Lizenzvertrag geschieht.
Ein Opt-out wird nur für den Fall angeraten, dass der oder die Bildurheber*in den Hinweis einer abgebildeten Person erhält oder den Hinweis auf eine klare Verletzung von Marken- oder Designrecht.
Interessierten Mitgliedern stellt die VG Bild-Kunst das Gutachten gerne zur Verfügung.