Muss ich die Nutzung meiner Werke in politischem, religiösem oder werblichem Zusammenhang dulden, wenn die VG Bild-Kunst einer Plattform eine Social-Media-Bildlizenz eingeräumt hat?

Die VG Bild-Kunst wird in den Lizenzverträgen mit den Diensteanbietern den Upload fremder Werke von privaten Nutzer*innen lizenzieren. Trotzdem ist nicht jede Nutzung durch Privatpersonen zulässig. Insbesondere Nutzungen, die gegen Urheberpersönlichkeitsrechte verstoßen, werden von der Lizenz nicht erfasst. Dazu gehören unter Umständen Nutzungen in politischem, religiösem und werblichem Kontext. Sie müssen es also nicht dulden, dass Ihre Werke mit politischen sowie verbotenen Symbolen (zum Beispiel einem Hakenkreuz) oder mit Firmenlogos kombiniert werden, dass Ihre Werke durch Veränderungen entstellt werden oder dass jemand sich als Urheber Ihrer Werke ausgibt.

Zulässig ist es allerdings nach dem Urheberrechtsgesetz, dass Werke anderer Urheber*innen im Rahmen von Karikaturen, Satire oder Pastiche verwendet werden (vgl. § 51 a Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Diese Nutzungen sind als Schranken des Urheberrechts im Gesetz geregelt und daher unabhängig von einer Social-Media-Bildlizenz der VG Bild-Kunst zulässig.

Wenn eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt, kann Facebook oder eine andere Plattform sich nicht unter Berufung auf die Social-Media-Bildlizenz weigern, den Inhalt zu entfernen.

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