Was ist das Folgerecht?
Künstlerinnen und Künstler oder ihre Erbinnen und Erben haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung am Weiter- bzw. Zweitverkaufserlös eines Kunstwerks, wenn es im Kunsthandel oder bei einer Versteigerung erworben, vermittelt oder veräußert wird. Dies ist das sogenannte Folgerecht.
Der Folgerechtsanspruch besteht bei jedem Weiterverkauf eines Originalkunstwerks ab einem Netto-Verkaufspreis von 400 Euro. Einzelheiten zum Folgerecht sind in § 26 Urheberrechtsgesetz (UrhG).