Was ist zu tun, wenn der oder die Urheber*in oder der oder die Rechtsnachfolger*in verstorben ist?

Das Urheberrecht endet erst 70 Jahre nach dem Tod des oder der Urheber*in. Der Wahrnehumungsvertrag behält auch noch über den Tod hinaus seine Gültigkeit. Bis zum Ablauf des Schutzes können Rechtsnachfolger*innen den Wahrnehmungsvertrag fortführen. Sie können den Wahrnehmungsvertrag jedoch auch kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform, d. h., es muss eine schriftliche Kündigung mit Unterschrift der Erb*innen/Rechtsnachfolger*innen erfolgen. In jedem Fall ist es erforderlich, dass Sie nachweisen, dass Sie Rechtsnachfolger*in des oder der Verstorbenen geworden sind. Dafür können Sie eine Kopie des Testaments oder Erbscheins vorlegen. Zudem benötigt die VG Bild-Kunst eine Kopie der Sterbeurkunde.

Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft handeln, so muss eine von allen Erb*innen unterzeichnete Bestätigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, wer die Rechte gegenüber der VG Bild-Kunst als Bevollmächtigte*r der Erbengemeinschaft vertreten soll. Darüber hinaus werden von allen Erb*innen Kopien des Personalausweises oder Reisepasses als Identitätsnachweis benötigt. 

Die Unterlagen können eingescannt an dokumentation@bildkunst.de geschickt werden.

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