Welche Vor- bzw. Nachteile hat die Doppelmitgliedschaft in mehreren Berufsgruppen?

Berufsgruppen I und II

Die Berufsgruppen I und II unterscheiden sich im Umfang der Rechtewahrnehmung: 

Für beide Berufsgruppen nimmt die VG Bild-Kunst die kollektiven (verwertungsgesellschaftspflichtigen) Rechte wahr, also diejenigen Rechte, die das einzelne Mitglied nicht selbst geltend machen kann. Beispielhaft zu nennen wären hier die Privatkopievergütung oder die Bibliothekstantieme, aber auch das Folgerecht (Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis, wenn ein Werk auf dem Sekundär(kunst)Markt verkauft wird). Bei der Verteilung entsprechender Gelder spielt es keine Rolle, ob Sie Mitglied der Berufsgruppe I oder II sind.

Für Werke der bildenden Kunst (Berufsgruppe I) nimmt die VG Bild-Kunst neben den eben genannten Ansprüchen auch urheberrechtliche Exklusivrechte wahr, wie zum Beispiel die Rechte, ein Werk zu vervielfältigen, zu senden oder online anzubieten.

Eine Doppelmitgliedschaft in der Berufsgruppe I und II ist nur sinnvoll, wenn:

  • Sie sowohl im Bereich bildende Kunst als auch im Bereich Fotografie, Illustration und/oder Design tätig sind und
  • Sie wünschen, dass die VG Bild-Kunst Ihre Exklusivrechte für Ihre Werke der bildenden Kunst wahrnimmt, zum Beispiel die Lizenzierung von Nutzungsrechten an Verlage.


Allerding kann die VG Bild-Kunst die Rechte an diesen Werken nur eingeschränkt wahrnehmen, weil sie mangels einer Werkdatenbank nicht zwischen den Werken, für die Sie uns die Exklusivrechte einräumen, und denjenigen Werken, für die das nicht gilt, unterscheiden kann. Deshalb können wir für Doppelmitglieder keine Medienkontrolle im Inland durchführen; auch die Vertretung Ihrer Exklusivrechte im Ausland ist nicht möglich.

Liegt der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit im Bereich der freien bildenden Kunst, dann haben Sie durch die Mitgliedschaft in der Berufsgruppe I die VG Bild-Kunst bereits mit der Wahrnehmung beider Rechtegruppen beauftragt. Eine Doppelmitgliedschaft macht also keinen Sinn.


Berufsgruppe III

Eine Doppelmitgliedschaft mit der Berufsgruppe III ist jederzeit uneingeschränkt möglich und sinnvoll für alle, die sowohl als Filmurheber*in als auch im Bereich des stehenden Bildes tätig sind.

Bitte beachten Sie: Für jede Berufsgruppe muss der Nachweis der künstlerischen Tätigkeit erbracht werden!
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