Kann ich bei zwei Schwestergesellschaften Mitglied sein?

Unterschiedlicher Werkbereich

Ohne Probleme können Sie gleichzeitig einen Vertrag mit einer Gesellschaft abschließen, die nicht für Bild- oder Filmurheber*innen tätig ist, zum Beispiel mit der VG Wort (Textautor*innen, Drehbuchautor*innen) oder der GEMA (Komponist*innen, Song-Textdichter*innen).

Gleicher Werkbereich

Grundsätzlich ist es auch möglich, sich als Bildurheber*in oder Filmurheber*in zusätzlich von einer anderen Bild- oder Filmgesellschaft vertreten zu lassen.

In diesem Fall müssen Sie aber darauf achten, dass die Länder, für die die Gesellschaften für Sie tätig werden sollen, in den Wahrnehmungsverträgen klar von einander abgegrenzt sind.



Wenn Sie also zum Beispiel für Frankreich Mitglied bei der ADAGP sein wollen und zugleich Mitglied bei der VG Bild-Kunst für Deutschland, dann müssen Sie im Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst die Wahrnehmung für Frankreich streichen und im Wahrnehmungsvertrag mit der ADAGP die Wahrnehmung für Deutschland beschränken.

Entscheiden müssen Sie sich in solchen Fällen zusätzlich, welche Gesellschaft Ihre Rechte für andere Länder als Frankreich oder Deutschland wahrnehmen soll.
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Eine solche Doppelmitgliedschaft ist aber nur sinnvoll, wenn Sie enge Beziehungen zu dem Land haben, bei dessen Bild-Verwertungsgesellschaft Sie neben der VG Bild-Kunst Mitglied sein wollen.
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