Hat die Künstlerin oder der Künstler bereits zu Lebzeiten einen Vertrag mit der VG Bild-Kunst geschlossen, dann gilt dieser Vertrag auch über den Tod hinaus weiter und wird mit den Erb*innen fortgeführt. Wir benötigen allerdings zur Ausschüttung von Vergütungen einen Nachweis der Erbfolge (z. B. einen Erbschein, der die Erb*innen aufführt oder eine Kopie des Testaments).
Erbengemeinschaft
Sollte es sich um eine Erbengemeinschaft handeln, so muss eine von allen Erb*innen unterzeichnete Bestätigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, wer die Rechte gegenüber der VG Bild-Kunst als Bevollmächtigte*r der Erbengemeinschaft vertreten soll. Darüber hinaus werden von allen Erb*innen Kopien eines Ausweises oder Reisepasses als Identitätsnachweis benötigt.
Es liegt kein Wahrnehmungsvertrag vor
Wenn erstmals ein Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen werden soll, dann muss neben dem Nachweis der Erbfolge und der evtl. Bevollmächtigung durch die Miterb*innen auch ein Nachweis der künstlerischen Tätigkeit des oder der Verstorbenen (Publikation, Katalog oder Ähnliches) erbracht werden.