Welche Umsätze kann eine Bildagentur bei der VG Bild-Kunst melden?

Um in der Verteilungssparte „Social-Media Bildagenturen“ berücksichtigt zu werden, melden Bildagenturen ihre Umsätze, die sie auf Basis der Nutzung des von ihnen vertretenen Bildrepertoires durch Kund*innen in Deutschland erzielen. 

Gemeldet werden können die Umsatzerlöse gemäß § 277 Absatz 1 Handelsgesetzbuchs (HGB) für die Lizenzierung von stehenden Bildwerken und Lichtbildern („stehendes Bildmaterial“), die mit Kund*innen in Deutschland erzielt wurden. Dabei dürfen für ein Nutzungsjahr nur diejenigen Umsätze gemeldet werden, die für das betreffende Nutzungsjahr gebucht worden sind. Ein Nutzungsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Als deutsche Kund*innen im Sinne dieser Regelung gelten Rechnungsempfänger*innen mit Anschrift in Deutschland.

Es kommt nicht darauf an, ob die verwerteten Werke von Bildurheber*innen stammen, die die berechtigte Agentur selbst unter Vertrag genommen hat oder die ihr von Partneragenturen zur Verfügung gestellt worden sind, solange die Umsätze auf der Verwertungsaktivität der meldenden Agentur beruhen.

Umsätze für allgemeines Repertoire und Exklusivrepertoire sind getrennt auszuweisen. Exklusivrepertoire liegt vor, wenn die Bildagentur über die exklusiven, übertragbaren Nutzungsrechte an den Werken verfügt und bei deren Verwertung sie den Bildurheber*innen keine laufende Beteiligung oder Kompensation gewährt, weil deren Vergütung bereits pauschal abgegolten wurde.

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