Was versteht man unter „Kunst am Bau“?

Kunst am Bau liegt vor, wenn das Werk für seine Platzierung in einer bestimmten Räumlichkeit bzw. Örtlichkeit zum dauerhaften Verbleib in Auftrag gegeben worden ist.

Dabei werden nur solche Kunstwerke am Bau anerkannt, die sich auf deutschem Hoheitsgebiet befinden. Der Ort muss sich somit in der Bundesrepublik Deutschland befinden oder auf dem Gelände einer deutschen Botschaft im Ausland.

Kunst am Bau im Sinne des Verteilungsplans ist wie folgt definiert:

  • Das Kunstwerk muss fest mit dem Bauwerk verbunden sein oder fest auf dem Grundstück des Bauwerks verankert sein. Ansonsten fehlt es an der notwendigen Dauerhaftigkeit, welche für die Höhe des Anspruchs entscheidend ist.
  • Es kommt nicht darauf an, ob das Kunstwerk im Innen- oder Außenbereich platziert ist und ob die Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk hat. Denn die Vergütung gilt im Wesentlichen Privatkopien ab, die von Abbildungen des Kunstwerks in Medien aller Art angefertigt werden können. Es wird unterstellt, dass die Eigentümer*innen des Gebäudes oder Grundstücks bzw. die Verfügungsberechtigten Abbildungen des Kunstwerks am Bau nutzen.
  • Das Kunstwerk am Bau muss eigens als solches in Auftrag gegeben worden sein, meistens vom Bauherrn oder der Bauherrin. Kein Kunstwerk am Bau im Sinne des Verteilungsplans liegt daher vor, wenn ein vorbestehendes Kunstwerk angekauft und auf dem Grundstück ausgestellt wird.
  • Der Auftrag für die Anfertigung des Kunstwerks darf nicht von einer Person stammen, die mit dem Künstler oder der Künstlerin in einem persönlichen Verhältnis steht. Außerdem darf das Kunstwerk nicht auf dem Grundstück des Künstlers oder der Künstlerin oder von mit ihm oder ihr in einer persönlichen Beziehung stehenden Dritten platziert werden. Mit dieser Regelung soll Missbrauch ausgeschlossen werden.
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