Mitglieder der Berufsgruppen I und II können alle eigenen Werke unabhängig von der Werkart (bildende Kunst, Fotografie, Illustration, Design etc.) melden, wenn sie in den folgenden Zusammenhängen im abzurechnenden Nutzungsjahr verwendet wurden.
Dabei gilt es zu beachten, dass von Künstlicher Intelligenz (KI) geschaffene Bilder keinen Urheberrechtsschutz genießen und deshalb nicht gemeldet werden dürfen. Unschädlich ist es, wenn selbst geschaffene Bildwerke mittels KI-Technologien verändert oder verbessert werden, soweit der eigene schöpferische Anteil dadurch nicht unerheblich wird.
1. Zeitschriften und Zeitungen (Print):
Unter „Zeitschriften und Zeitungen (Print)“ melden Sie Ihre Einzelbilder, die im abzurechnenden Nutzungsjahr in deutschsprachigen periodisch erscheinenden Printmedien verwendet wurden. Sie können alle Ihre Werke ohne Begrenzung melden. Voraussetzung ist, dass die Zeitung oder die Zeitschrift über eine ISSN oder Identifikationsnummer (ZDB-ID) des Zeitschriftenkatalogs der Deutschen Digitalen Bibliothek verfügt. Ab dem Erscheinungsjahr 2024 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Werke in englischsprachigen wissenschaftlichen Zeitschriften und Fachzeitschriften gemeldet werden.
2. Digitale Verlagsprodukte:
Unter „Digitale Verlagsprodukte“ melden Sie Ihre Werke, die im zu meldenden Nutzungsjahr für eine Dauer von mindestens einem Monat in digitalen Verlagsprodukten erschienen sind. Voraussetzung ist, dass das digitale Verlagsprodukt über eine ISSN oder eine Identifikationsnummer (ZDB-ID) des Zeitschriftenkatalogs der Deutschen Digitalen Bibliothek verfügt. Es können maximal 200 Einzelbilder pro Nutzungsjahr gemeldet werden. Verfügt das digitale Verlagsprodukt weder über eine ISSN noch über eine ZDB-ID können Sie Ihre Einzelbilder stattdessen in der Kategorie „Webseiten“ melden.
3. Websites:
Unter „Webseiten“ melden Sie Ihre Einzelbilder, die in einem Nutzungsjahr für mindestens sechs Monate auf einer deutschen Website verwendet wurden. Sie können maximal 200 eigene Werke auf Websites pro Jahr melden. Meldefähig ist auch Ihre eigene Website. Eigene Werke in Social-Media-Accounts (Facebook, Instagram etc.) sind nicht meldefähig. Einzel¬bilder in digitalen Verlagsprodukten mit ISSN oder Identifikationsnummer (ZDB-ID) melden Sie bitte unter „Digitale Verlagsprodukte“.
Als „deutsch“ gilt eine Website mit Länderkennung „de“ sowie eine Website mit generischer Kennung, die sich in deutscher Sprache an ein Publikum in Deutschland wendet.
4. Fernsehen:
Unter „Fernsehen – stehende Bilder“ melden Sie Ihre Einzelbilder, die im deutschen Fernsehen im jeweiligen Nutzungsjahr verwendet wurden. Eine Begrenzung der Anzahl der Abbildungen gibt es nicht. Jedoch muss der Fernsehsender in diesem Nutzungsjahr über einen durchschnittlichen gesamtdeutschen Marktanteil von ein Prozent verfügt haben.