Welche Besonderheiten müssen Mitglieder der Berufsgruppe I bei Buchmeldungen beachten?
Für Mitglieder der Berufsgruppe I, die uns ihre entsprechenden Rechte übertragen haben, lizenziert die VG Bild-Kunst ihre Werke der bildenden Kunst an deutsche Buchverlage. Diese Informationen werden in der Verteilungssparte „Buch Urheber“ berücksichtigt, auch wenn der oder die Berechtigte keine Meldungen einreicht.
Mitglieder der Berufsgruppe I sollten allerdings auf jeden Fall ihre Werke in Museumskatalogen und Ausstellungskatalogen melden sowie in Büchern, für die sie selbst dem Verlag eine Freigabe erteilt haben.