Man spricht von sogenannten Kettenverkäufen, wenn innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrere Galerien und/oder der Kunsthandel beim Verkauf mitwirken.
Kettenverkäufe können unter bestimmten Voraussetzungen als ein einheitlicher folgerechtspflichtiger Verkauf angesehen werden:
- Zwischen dem ersten und dem letzten Verkauf in der Kette sollten nicht mehr als sechs Monate liegen.
- Es darf sich um max. 3 Verkäufe handeln.
- Die Kette hat ihren Anfang in Deutschland genommen.
- Alle Verkäufe innerhalb der Kette müssen der VG Bild-Kunst offengelegt werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die einzelne an der Kette beteiligte Galerie und/oder der Kunsthandel das Folgerecht lediglich auf die von ihr erzielte Steigerung des Verkaufspreises zu entrichten.
Die Differenz wird durch Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen nachgewiesen, aus denen
- der/die Verkäufer*in und der/die Käufer*in,
- das verkaufte Werk und
- die jeweiligen Verkaufspreise eindeutig hervorgehen.
Das Folgerecht berechnet sich in diesem Fall nach dem auf die Steigerung des Verkaufspreises anwendbaren gesetzlichen Abgabesatz, ohne Berücksichtigung des in §26 Absatz 2 Satz 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannten Schwellenwertes.