Wie melde ich sogenannte Verkaufsketten?

Man spricht von sogenannten Kettenverkäufen, wenn innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrere Galerien und/oder der Kunsthandel beim Verkauf mitwirken.


Kettenverkäufe können unter bestimmten Voraussetzungen als ein einheitlicher folgerechtspflichtiger Verkauf angesehen werden:

  1. Zwischen dem ersten und dem letzten Verkauf in der Kette sollten nicht mehr als sechs Monate liegen.
  2. Es darf sich um max. 3 Verkäufe handeln.
  3. Die Kette hat ihren Anfang in Deutschland genommen. 
  4. Alle Verkäufe innerhalb der Kette müssen der VG Bild-Kunst offengelegt werden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die einzelne an der Kette beteiligte Galerie und/oder der Kunsthandel das Folgerecht lediglich auf die von ihr erzielte Steigerung des Verkaufspreises zu entrichten. 


Die Differenz wird durch Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen nachgewiesen, aus denen 

  1. der/die Verkäufer*in und der/die Käufer*in, 
  2. das verkaufte Werk und 
  3. die jeweiligen Verkaufspreise eindeutig hervorgehen.


Das Folgerecht berechnet sich in diesem Fall nach dem auf die Steigerung des Verkaufspreises anwendbaren gesetzlichen Abgabesatz, ohne Berücksichtigung des in §26 Absatz 2 Satz 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannten Schwellenwertes. 

Kurz gesagt: Jede Steigerung des Verkaufspreises unterliegt in voller Höhe dem Folgerecht.
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