Kettenverkäufe, bei denen innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrere Galerien und/oder Kunsthandlungen beim Verkauf mitwirken, können als ein einheitlicher folgerechtspflichtiger Verkauf angesehen werden, wenn
a) zwischen dem ersten und dem letzten Verkauf in der Kette nicht mehr als sechs Monate liegen,
b) es sich um max. 3 Verkäufe handelt,
c) die Kette ihren Anfang in Deutschland genommen hat und
d) alle Verkäufe innerhalb der Kette der VG Bild-Kunst offengelegt werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die einzelne an der Kette beteiligte Galerie und/oder Kunsthandlung das Folgerecht lediglich auf die von ihr erzielte Steigerung des Verkaufspreises zu entrichten.
Die Differenz wird durch Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen nachgewiesen, aus denen
a) der oder die Verkäufer*in und der oder die Käufer*in,
b) das verkaufte Werk und
c) die jeweiligen Verkaufspreise eindeutig hervorgehen.
Das Folgerecht berechnet sich in diesem Fall nach dem auf die Steigerung des Verkaufspreises anwendbaren gesetzlichen Abgabesatz, ohne Berücksichtigung des in §26 Absatz 2 Satz 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannten Schwellenwertes.