Muss ich als einliefernde Galerie oder Kunsthandlung Verkäufe über Auktionshäuser melden?
Verkäufe über Auktionshäuser muss die Galerie oder Kunsthandlung nicht melden, wenn die Folgerechtszahlung vom Auktionshaus übernommen wird. Meldet dagegen das Auktionshaus gem. 26 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) den Einliefernden, so wird diesem das Folgerecht auf Grundlage des gemeldeten Hammerpreises in Rechnung gestellt.