Folgerechtspflichtig nach § 26 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind die (Weiter-)Verkäufe von Originalen eines Werkes der bildenden Kunst oder der Fotografie, an denen der Kunsthandel (insbesondere gewerbsmäßige Galerien oder Auktionshäuser) beteiligt ist und deren Netto-Veräußerungserlös mindestens 400 Euro beträgt. Es ist dabei unerheblich, ob der Kunsthandel auf der Seite des Verkaufs, des Erwerbs oder als reine Vermittlung in Erscheinung tritt.
Ausgenommen sind die Erstverkäufe der Werke – die Folgerechtspflicht beginnt also mit dem Zweitverkauf und gilt ab hier für jeden weiteren Verkauf. Weiterhin besteht ein Anspruch nur, sofern das Werk selbst urheberrechtlichen Schutz genießt und sein Urheber oder seine Urheberin die Staatsangehörigkeit eines Landes hat, das seinen Staatsangehörigen Folgerecht gewährt.