Muss ich auch Reproduktionsgebühren zahlen, wenn ich schon das Folgerecht bezahlt habe?

Die Wiedergabe von Kunstwerken ist im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkauf in weiten Teilen über § 58 Urheberrechtsgesetz (UrhG) privilegiert. Das gilt jedenfalls für vollständige und unveränderte Wiedergaben in direktem Zusammenhang mit dem Verkaufsangebot. Werkveränderungen (Beschnitt, Überdruck etc.) sowie über den Zeitraum des tatsächlichen Verkaufs hinausgehende Wiedergaben sind unabhängig von Folgerechtsvergütungen lizenzpflichtig.

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